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Online-Nachricht - Freitag, 03.12.2010

Umsatzsteuer | Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sog. Hotelschecks (FG)

Dem FG Düsseldorf lag die Rechtsfrage zur Entscheidung vor, ob der Verkauf sog. Hotelschecks an private Kunden der Umsatzsteuer unterliegt ().


Sachverhalt: Die Klägerin verkaufte über Vertriebspartner, Anzeigen in Zeitschriften und über ihr Internetportal Hotelschecks an private Kunden. Die Hotelschecks berechtigen den Käufer dazu, mit bis zu zwei Personen bzw. mit einer Familie bis zu drei Nächte in einem Hotel, welches mit der Klägerin entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, zu übernachten. Wird das Hotel unter Hinweis auf den Hotelscheck gebucht, so entstehen für die Übernachtungen selbst keine weiteren Kosten. Die Hotelschecks können problemlos vom Erwerber an andere Personen zur Nutzung weitergegeben werden. Der eigentliche Beherbergungsvertrag kommt nur zwischen dem Kunden der Klägerin und dem jeweiligen Hotel zustande. Die Klägerin haftet insoweit nicht für mangelhafte, nicht erbrachte oder nicht fristgerechte Leistungen des Hotels. Etwaige Gewährleistungsansprüche aus dem Beherbergungsvertrag kann der Kunde nur gegenüber dem Hotel geltend machen. Die Klägerin machte geltend, sie habe keine Leistungen gegenüber ihren Kunden erbracht. Folglich seien die Erlöse aus dem Hotelscheckverkauf keine steuerbaren Umsätze.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Sämtliche Einnahmen der Klägerin aus dem Verkauf der Hotelschecks sind als (Brutto-) Entgelt für im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zu beurteilen. Der Gutscheinverkauf ist eine Leistung im Sinne von § 1 Abs.1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Die Kunden erhalten gegen Zahlung eines bestimmten Betrages ein in Form eines Hotelgutscheins verbrieftes Recht auf Inanspruchnahme einer Leistung der Klägerin „auf Abruf“. Die Klägerin verpflichtet sich mit dem Verkauf eines Hotelschecks gegenüber dem Kunden, an dem Zustandekommen eines zukünftigen Beherbergungsvertrages zwischen dem Kunden und dem Hotel zu den dort genannten günstigen Preiskonditionen mitzuwirken. Der Hotelgutschein eröffnet den Kunden der Klägerin lediglich den Vorteil, die Beherbergungsleistung eines der von der Klägerin in ihren Katalogen beworbenen Hotels zu einem günstigen Preis in Anspruch zu nehmen. Die Hotelscheckverkäufe sind dementsprechend nicht als „Lieferung“, sondern als sonstige Leistung zu beurteilen.
Anmerkung: Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Sie wurde zwischenzeitlich eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen V R 42/10 beim Umsatzsteuersenat des BFH anhängig.
Quelle: FG Düsseldorf online
 

 

Fundstelle(n):
DAAAF-16227