Gewerbesteuer | Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG (FG)
Der Zeitpunkt des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co. KG wird nicht deshalb vorverlegt, weil die Tätigkeit der Komplementär-GmbH stets als Betrieb eines Gewerbes gilt (hier: Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei jahrelangem Bau eines Wasserkraftwerks erst mit Aufnahme der Stromlieferung; ).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Gewerbesteuerpflicht beginnt erst dann, wenn sämtliche tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist. Gewerbesteuerlich liegt ein Gewerbebetrieb also erst mit Beginn der werbenden Tätigkeit vor; bloße Vorbereitungshandlungen genügen nicht. Entscheidend ist somit, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass das Unternehmen sich mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann. Der Zeitpunkt des Beginns bzw. der Einstellung der werbenden Tätigkeit kann nicht generell definiert werden. Er ist vielmehr unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten ebenfalls unterschiedlich zu bestimmen sein. Diese Grundsätze gelten unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter. Der Umstand, dass die Tätigkeit der Komplementärin der Klägerin nach der Regelung des § 2 Abs. 2 GewStG stets als Betrieb eines Gewerbes gilt, vermag den Zeitpunkt des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht der Klägerin nicht vorzuverlegen. Denn für die Klägerin kommt unabhängig von der Rechtsform ihrer Komplementärin die Vorschrift des § 2 Abs. 1 GewStG zur Anwendung.
Anmerkung: Der Gewerbebetrieb der Klägerin ist im Streitfall erst nach Fertigstellung der Wasserkraftanlage in Gang gesetzt worden. Nach Auffassung des Finanzgerichts hatte die sachliche Gewerbesteuerpflicht in den Jahren zuvor noch nicht begonnen. Aufgrund des langen Genehmigungsverfahrens und der langen Bautätigkeit das Wasserkraftwerk sei die Klägerin in den Vorjahren noch nicht zur Stromerzeugung bereit gewesen. Sie habe sich noch nicht mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Denn die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setze nicht nur die Herstellung des Wasserkraftwerkes voraus, sondern dessen Inbetriebnahme, um die zum Verkauf vorgesehene elektrische Energie erzeugen zu können.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
RAAAF-16189