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Online-Nachricht - Montag, 29.11.2010

Umsatzsteuer | Steuersatz für Beförderung durch Skilift in geschlossener Halle (FG)

Mit der Beförderung per Skilift und der Möglichkeit zur Skiabfahrt wird eine einheitliche Leistung eigener Art und keine Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG erbracht. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG n.F. kommt daher nicht in Betracht ().


Hintergrund: Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ermäßigt sich die Steuer u.a. für Beförderungen von Personen „mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art” auf 7%, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Die Gesetzesänderung erfolgte mit Wirkung zum durch das JStG 2008. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung fallen grds. auch mittels Skilift vorgenommene Beförderungsleistungen unter die Steuerbegünstigung. Der Wortlaut der Vorschrift differenziert grds. auch nicht nach der Örtlichkeit, an der eine Beförderungsleistung vorgenommen wird. Zweck der Gesetzesänderung war die Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen von in Deutschland betriebenen Anlagen gegenüber denen in Mitgliedstaaten, die teilweise von der europarechtlichen Möglichkeit der Erhebung eines verminderten Steuersatzes Gebrauch gemacht haben.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Klägerin erbrachte keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG begünstigten Leistungen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuervergünstigung hinsichtlich des „Lifttickets” nicht vor, da die Liftbeförderung im Streitfall lediglich unselbständige Nebenleistung zu der Hauptleistung ist, die die Möglichkeit zur Nutzung der Skipiste zum Gegenstand hat und die dem Regelsteuersatz unterliegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich beim „Liftticket” um eine Leistung eigener Art handelte, würde es sich um eine nicht teilbare Leistung handeln, die ihren wirtschaftliche Kern in der Skiabfahrt hätte und die ihr das Gepräge gibt. Die Beförderung durch den Skilift stellt keine eigenständige Leistung dar. Insbesondere ist sie auch nicht Hauptleistung einer aus Pistennutzung und Liftbeförderung bestehenden einheitlichen Leistung.

Anmerkung: Mit der Buchung der Leistung Ski/Snowboard Liftticket (sogenannter Skipass) erhielt der Kunde im Streitfall die Möglichkeit der Skihallenbenutzung mittels Ski oder Snowboard. Zum Leistungsumfang gehörte daher die Möglichkeit zur Nutzung einer präparierten Skipiste und die Beförderung zur Skipiste mittels Lift. Eine getrennte Buchung nur der Liftbenutzung bzw. nur der Skipiste war nach Auffassung des Finanzgerichts ausgeschlossen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers stehe das Recht zur Ausübung seines Sports im Vordergrund. Die Nutzung des Liftes habe für den Nutzer daher keine eigenständige Bedeutung.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
HAAAF-16188