Sozialrecht | Bemessung von Arbeitslosengeld (BSG)
Das BSG hat klargestellt, wann bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes der Bruttolohn der letzten 24 Monate vor dem Jobverlust berücksichtigt werden kann. Dies sei möglich, wenn sich daraus ein über 10 Prozent höheres Bemessungsentgelt ergebe als bei der Betrachtung von 12 Monaten, entschieden die Kasseler Richter ().
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Eine unbillige Härte liegt erst vor, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10% erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen übersteigt. Um eine möglichst verwaltungspraktikable und gleichmäßige Anwendung der Härteregelung zu gewährleisten, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Gründe für das niedrigere Bemessungsentgelt im Regelbemessungsrahmen insoweit nicht an. Hiernach durfte die Bundesagentur für Arbeit auf die auch in anderen Zusammenhängen bewährte Größe einer 10%-Grenze zurückgreifen, um ein deutlich höheres Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen als Voraussetzung einer unbilligen Härte hinreichend praxistauglich zu umschreiben. Bei dem im Streitfall dahinter zurückbleibenden Differenzbetrag ist deshalb nicht zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie zur Minimierung des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit bereits einen Lohnverzicht geleistet hat.
Anmerkung: Im Streitfall unterlag eine Arbeitslose mit ihrer Klage auf höheres Arbeitslosengeld. Die Differenz zur Regelbemessung lag bei ihr knapp unter neun Prozent. Die frühere Verwaltungsangestellte hatte im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet. Der Betriebsrat hätte damals diesen Schritt angeregt, der nötig sei, um Arbeitsplätze zu erhalten, berichtete sie in der mündlichen Verhandlung. Für sie unerwartet habe man ihr dann doch gekündigt.
Quellen: BSG Medieninformation Nr. 44/10 und dapd
Fundstelle(n):
RAAAF-16163