Umsatzsteuer | Portokosten als durchlaufende Posten (OFD)
Bei Werbeagenturen, Lettershops usw., die die Versendung von Prospekten u.ä. für ihre Kunden übernehmen, tritt die Frage auf, ob die angefallenen Portokosten bei der Weiterberechnung an den Kunden ggf. als durchlaufende Posten behandelt werden können oder ob sie als Teil des Entgelts für die Leistung der Agentur usw. anzusehen sind (vgl. hierzu ).
Durchlaufende Posten gehören nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG). Sie liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein.
Durch Art. 6 i.V. mit Art. 12 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. wurde § 4 Nr. 11b UStG mit Wirkung vom dahingehend geändert, dass die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG nicht mehr generell von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Deutsche Post AG muss nun ab für Geschäftsbriefe Umsatzsteuer entrichten. Zu den Konsequenzen, die sich hieraus für die weiterberechneten Portokosten ergeben können, nimmt die o.g. aktualisierte Verfügung der OFD Frankfurt Stellung. Die Verfügung ist in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB XAAAD-55219 zu finden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
TAAAF-16145