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Online-Nachricht - Donnerstag, 18.11.2010

Umsatzsteuer | Pkw-Nutzung durch Mitglieder einer Sozietät (BFH)

Stellt eine GbR ihren Gesellschaftern einen Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung und belastet sie hierfür deren Privatkonten, liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Dies gilt auch insoweit, als die Gesellschafter ihr Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte einsetzen (; NV).


Sachverhalt: Streitig ist, ob die Entgelte für Fahrten der Gesellschafter zwischen Wohnung und Betriebsstätte in die USt-Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Überlassung der Pkw einzubeziehen sind. Im Streitfall ging es um eine Steuerberatungskanzlei. Jeder der drei Teilhaber erhielt von der GbR laut Vertrag ein Pkw auch für die Privatnutzung. Dabei wurde ein Entgelt vom Konto der Gesellschafter abgebucht. Das orientierte sich an der 1%-Regelung bzw. den laut Fahrtenbuch entstandenen Kosten. Darüber hinaus nutzten die Gesellschafter die ihnen überlassenen Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Die Klägerin belastete auch insoweit die Privatkonten ihrer Gesellschafter, ohne dass dem eine ausdrückliche vertragliche Regelung zugrunde lag. Nach einer Außenprüfung unterwarf das Finanzamt das Entgelt der Gesellschafter für die Privatnutzung zu 100% der Umsatzsteuer. Dagegen wehrte sich die GbR mit dem Einwand, dass die Fahrten der Gesellschafter zwischen Wohnung und Betriebsstätte der unternehmerischen Nutzung zuzuordnen seien. Darauf dürfte auch keine Umsatzsteuer erhoben werden. Im Übrigen sei die Belastung der Privatkonten nur zur ertragsteuerrechtlichen Gewinnkorrektur erfolgt, da insoweit nach § 4 Abs. 5 EStG nichtabzugsfähige Betriebsausgaben vorlägen. Eine andere Beurteilung würde den Grundsatz der Rechtsformneutralität verletzen, da Gesellschafter einer Personengesellschaft anders behandelt würden als ein Einzelunternehmer. Auch beim Einzelunternehmer erfolge die Gewinnkorrektur zu Lasten des Privatkontos ohne umsatzsteuerrechtliche Folgen.
Hintergrund: Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nach Verwaltungsauffassung der unternehmerischen Nutzung zuzurechnen. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe kann insoweit unterbleiben (BMF, Schreiben in NWB EAAAB-25983, Tz 3).
Hierzu führte der BFH weiter aus: Im Streitfall hat die Klägerin die Pkw aufgrund der Mietverträge ihren Gesellschaftern unstreitig zur Nutzung für Privatzwecke gegen Entgelt überlassen und hierfür die Privatkonten der jeweiligen Gesellschafter belastet. Entgeltliche Leistungen liegen daher vor. Zur entgeltlichen Nutzungsüberlassung gehörte auch die Gestattung der Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.  Das Fehlen schriftlich abgeschlossener Mietverträge und der Wille der Beteiligten, insoweit nicht von einer entgeltlichen Überlassung auszugehen, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Ohne dass der Senat darüber zu entscheiden braucht, ob Fahrten zwischen Wohn- und Unternehmensort beim Einzelunternehmer zu einer Besteuerung einer sog. Nutzungsentnahme nach § 3 Abs. 9a UStG führen, ergibt sich das Vorliegen unterschiedlicher Sachverhalte bereits daraus, dass der Einzelunternehmer an sich selbst keine entgeltliche Leistung erbringen kann, während Gesellschaft und Gesellschafter nicht identisch sind und daher entgeltliche Leistungsvorgänge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter der Umsatzsteuer unterliegen. Dies verstößt weder gegen den Neutralitäts- noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 
Quelle: NWB Datenbank

   

Fundstelle(n):
WAAAF-16131