Umsatzsteuer | Keine Istbesteuerung für freiwillig buchführende Steuerberater (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass Steuerberater und Steuerberatungssozietäten als Freiberufler keinen Anspruch auf die Istversteuerung haben, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandvergleich ermitteln (; veröffentlicht am ).
Hierzu führt der BFH weiter aus: Eine Steuerberatungs-GmbH mit buchführungspflichtigen Umsätzen ist nicht zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) berechtigt. Aufgrund des Normzweckes und der Entstehungsgeschichte des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG setzt die Option zur Versteuerung der Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs über den Gesetzeswortlaut hinaus zusätzlich voraus, dass ein freiberuflich tätiges Unternehmen weder nach steuerlichen noch nach nichtsteuerlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet ist und auch nicht freiwillig Bücher führt. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Anmerkung: Das Urteil des BFH entspricht im Wesentlichen seiner bisherigen Rechtsprechung, modifiziert diese aber dahingehend, dass auch Steuerberater und Steuerberatersozietäten nicht mehr zur Istbesteuerung berechtigt sind, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln. Der BFH stützt dies darauf, dass die Istbesteuerung für Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG voraussetzt, dass der Unternehmer nicht buchführungspflichtig ist. Dementsprechend wäre es nicht folgerichtig, einem Unternehmer, der zwar nicht buchführungspflichtig ist, aber freiwillig Bücher führt, die Istbesteuerung zu gestatten. Das Urteil ist auch insoweit von grundsätzlicher Bedeutung, als der BFH die sog. Sollbesteuerung, nach der der Unternehmer seine Leistung bereits mit der Leistungserbringung und nicht erst mit der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat, für verfassungsgemäß hält. Zwar ist der Unternehmer bei der Soll- anders als bei der Istbesteuerung zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer insoweit verpflichtet, als er die Umsatzsteuer für seine Leistungen ggf. bereits vor der Vereinnahmung der Umsatzsteuer von seinem Kunden an den Fiskus abzuführen hat. Nach Auffassung des BFH ist diese Ungleichbehandlung jedoch nicht zu beanstanden, da die Sollbesteuerung des Unternehmers bei Uneinbringlichkeit des Entgeltanspruchs nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entfällt und an den Begriff der Uneinbringlichkeit zur Wahrung der Besteuerungsgleichheit keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
NWB EAAAF-16111