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Online-Nachricht - Montag, 15.11.2010

Verfahrensrecht | Keine Beschwer durch Einkünftequalifikation im ESt-Bescheid (FG)

Durch die Qualifikation der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb in einem auf Null Steuern lautenden ESt-Bescheid wird der Steuerpflichtige/Kläger nicht beschwert, da diese Qualifikation nicht Grundlagenbescheid etwa für den Gewerbesteuermessbescheid ist ().

Sachverhalt: Streitig ist, ob zulässigerweise die Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid angefochten werden kann, wenn dieser auf eine Steuer von Null lautet.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Der Kläger ist durch die angefochtenen ESt-Bescheide auch dann nicht beschwert, wenn das Finanzamt die Einkünfte aus der Verpachtung bei der falschen Einkunftsart angesetzt hätte. Die Einkommensteuer wäre in jedem Fall mit dem gleichen Betrag von 0,-- festzusetzen. Einer Anfechtungsklage fehlt regelmäßig die Beschwer, wenn eine Steuerschuld von 0,-- EUR festgesetzt ist. In einem solchen Fall kommt eine Beschwer des Klägers nur dann in Betracht, wenn die Einkünftequalifikation im ESt-Bescheid eine für ihn nachteilige Wirkung hat, etwa ein Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer wäre. Indes sind Grundlage der Gewerbesteuerbescheide alleine die entsprechenden Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag. Diese Gewerbesteuermessbescheide sind nicht vorwegbestimmt durch die hier angefochtenen ESt-Bescheide bzw. die darin vorgenommene Einkünftezuordnung. Der ESt-Bescheid bindet gerade nicht die Einkünftequalifikation im Gewerbesteuermessbescheid. Aus § 35b GewStG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift ermöglicht zwar eine Änderung des Gewerbesteuermessbescheides, wenn der ESt-Bescheid geändert wird. Jedoch führt dies nicht dazu, dass der ESt-Bescheid den Messbescheid mit Bindungswirkung vorwegbestimmte. Vielmehr ist insbesondere die Einkünftequalifikation für Gewerbesteuerzwecke bei Erlass des Gewerbesteuermessbescheides selbständig zu prüfen. In den ESt-Bescheiden sind insoweit keine Grundlagenbescheide zu sehen, die die Finanzverwaltung und das Finanzgericht daran hindern, die steuerliche Einordnung der Einkünfte im Gewerbesteuerverfahren anders zu treffen als im Einkommensteuerverfahren.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

 

 
 

Fundstelle(n):
QAAAF-16091