Sozialrecht | Getrennt lebende Väter haften nur bei grober Fahrlässigkeit (BVerfG)
Das Bundesverfassungsgericht hat die rechtliche Position getrennt lebender Väter bei der Haftung für ihre Kinder gestärkt. Außer bei einer grob fahrlässigen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht müssten sie grundsätzlich nicht für Folgen eines Unfalls haften, den ihr Kind unter ihrer zeitweisen Obhut erleidet ().
Im vorliegenden Fall aus Bayern war das Kind des beklagten Vaters während eines Wochenendbesuchs bei ihm schwer verunglückt. Der im Jahr 2000 geborene nichteheliche Sohn fiel im August 2001 während einiger unbeaufsichtigter Minuten in eine ungesicherte Regentonne und befand sich etwa zehn Minuten unter Wasser. Er konnte zwar wiederbelebt werden, erlitt jedoch schwerste Schäden. Der Sozialhilfeträger, der seit August 2002 für das Kind Sozialhilfeleistungen erbringt, verlangte nun vom Vater Schadenersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.
Laut Gesetz mussten bislang Eltern, die mit ihrem Kind in einer "häuslichen Gemeinschaft" leben, nicht haften, solange sie ihre Aufsichtspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Nun betonte das Bundesverfassungsgericht, dass es zwischen dem getrennt lebenden Vater und dem geschädigten Kind ebenfalls eine "haftungsprivilegierende häusliche Gemeinschaft" gebe. Diese entstehe immer dann, wenn der getrennt lebende Elternteil seiner Verantwortung für das Kind nachkommt und regelmäßigen, längeren Umgang mit dem Kind pflegt, "so dass es zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist". Die Karlsruher Richter verwiesen dabei auf den grundrechtlichen Schutz der Familie.
Das Landgericht Memmingen - das dem Bundesverfassungsgericht die Sache vorgelegt hatte - muss nun noch prüfen, ob der Vater seiner Aufsichtspflicht unzureichend nachgekommen ist. Die Karlsruher Richter wiesen jedoch darauf hin, "dass auch bei Kleinkindern nicht in jedem Fall eine permanente Beobachtung 'auf Schritt und Tritt' zu verlangen ist". Der Umfang der Aufsichtspflicht könne je nach Sachlage, insbesondere erkennbarer Gefährlichkeit der örtlichen Verhältnisse variieren. Dem vom Landgericht geschilderten Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, inwiefern dem Vater die Gefahr hätte klar sein müssen, dass das unbeaufsichtigte Kleinkind innerhalb weniger Minuten die Regentonne erklimmen und hineinfallen könnte, heißt es in dem Karlsruher Beschluss.
Quelle: dapd
Fundstelle(n):
SAAAF-16073