Einkommensteuer | Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze (BFH)
Der BFH hat zur Bestimmung eines "Objekts" im Sinne der Drei-Objekt-Grenze Stellung genommen (; NV).
Der BFH hat zur Bestimmung eines "Objekts" im Sinne der Drei-Objekt-Grenze Stellung genommen ( NWB UAAAD-54637; NV).
Hintergrund: Die vom BFH für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen aufgestellte Drei-Objekt-Grenze ist ein gewichtiges Indiz für oder gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden. Dies gilt auch bei der Bebauung von Grundstücken ( NWB IAAAA-89189, unter C.III.2., C.III.3. und C.III.5. der Gründe ).
Hierzu führt der BFH weiter aus: "Objekt" im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem WEG), unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen. Hierbei folgt die selbständige Veräußerbarkeit grds. der sachenrechtlichen Qualifizierung. Die Objektzählung orientiert sich dabei nicht ausschließlich am Grundstücksbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ausnahmen können sich unter dem rechtlichen Aspekt der wirtschaftlichen Einheit (§§ 2, 93 BewG) ergeben. Selbständige Grundstücke können in ihrer Zusammenfassung als eine wirtschaftliche Einheit ein einziges Objekt sein. Die nach § 15 Abs. 2 EStG gebotene Quantifizierung des händlertypischen - kurzfristigen und häufigen - Umschlags hebt darauf ab, was nach der Verkehrsauffassung "typischerweise" Gegenstand des Handelsverkehrs ist. Was eine wirtschaftliche Einheit ist, bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG nach der Verkehrsauffassung, mithin vornehmlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen.
Anmerkung: Im Streitfall hatte die Klägerin zunächst durch Zwangsversteigerung auf vier Grundbuchblättern eingetragenen Grundbesitz erworben. Der Grundbesitz war mit Gebäuden bebaut, die zuvor als Motel genutzt wurden. Die Klägerin beabsichtigte, die auf dem Grundbesitz befindlichen Gebäude in ein Alten- und Pflegeheim mit 60 Betten und 20 Wohnplätzen umzubauen. Daneben war ein Gebäude für betreutes Wohnen geplant. Kurze Zeit später veräußerte die Klägerin den erworbenen Grundbesitz an eine Vorrats-GmbH. Die Veräußerung war nach Auffassung des BFH nicht als Veräußerung einer wirtschaftlichen Einheit und damit nicht als nur ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze zu behandeln. Der Zusammenhang zwischen den Grundstücken sei im Streitfall aufgrund der nach § 8 WEG erklärten, zum Zeitpunkt der Veräußerung jedoch noch nicht vollzogenen Aufteilung in 136 Wohneinheiten entfallen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
WAAAF-16050