Grunderwerbsteuer | Übertragung eines Ferienhauses auf fremdem Grund und Boden (BFH)
Veräußert ein Pächter das von ihm auf dem gepachteten Grundstück nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtete Gebäude an einen Dritten, unterliegt der Verkauf der Grunderwerbsteuer (; NV).
Hierzu führt das BFH weiter aus: Errichtet ein Pächter auf einem Grundstück ein Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, wird das Gebäude lediglich Scheinbestandteil des Grundstücks (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Veräußerung dieses Gebäudes durch den Pächter an einen Dritten erfüllt den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Dabei ist es grunderwerbsteuerrechtlich ohne Bedeutung, ob dem Eigentümer des Grundstücks insoweit ein Vorkaufsrecht zusteht. Vor Ausübung des Vorkaufsrechts bestehen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten keine rechtlichen Bindungen. Erst die Ausübung eines Vorkaufsrechts bringt einen Grundstückskaufvertrag zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zustande. Ob das Haus wegen naturschutzrechtlicher Auflagen nur eingeschränkt genutzt werden kann, hat ebenfalls keine Bedeutung für die Steuerfrage. Entscheidend ist lediglich, dass ein Gebäude den Eigentümer wechselt. Das GrEStG besteuert, der Grundstruktur der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer entsprechend, die im Einzelnen bestimmten Rechtsvorgänge als solche.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
IAAAF-16033