Einkommensteuer | Erfassung als Betriebsvermögen für AfA-Nachholung zwingend (BFH)
Die gleichmäßig von der Bemessungsgrundlage eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorzunehmende normale AfA kann nicht nachgeholt werden, wenn sie deshalb versäumt wurde, weil das Wirtschaftsgut fälschlich nicht als betrieblich erfasst war (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger hatte ein Patent per Vertrag einem Verwertungsbetrieb überlassen. Einlage, Einlagewert und Restnutzungsdauer des Patents waren Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung, die erst Jahre nach der Einlage zustande kam. In der Zwischenzeit hatte es der Kläger versäumt, AfA auf den Einlagewert vorzunehmen. Daraus ergab sich ein Streit über die Höhe des noch absetzungsfähigen Restbuchwertes. Das FG gab der Klage statt und berücksichtigte den vollen Einlagewert zum Teil als AfA in einem verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeitraum, zum anderen Teil gewinnmindernd bei der Ermittlung des Aufgabegewinns bei der Veräußerung des Patents. Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg.
Dazu führt der BFH weiter aus: Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit, wonach die Art der Gewinnermittlung zwar zu unterschiedlichen Periodengewinnen führen kann, die Identität des Totalgewinns von Beginn bis Ende des Betriebes aber gewahrt bleiben muss (BFH-Urteil v. NWB MAAAA-96537, m.w.N.) ist auch bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG die AfA in demselben Umfange vorzunehmen wie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Das hat auch zur Konsequenz, dass eine Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage bei verspäteter Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen bei beiden Gewinnermittlungsarten gleich ausfallen muss.
Im ersten verfahrensrechtlich noch zugänglichen Veranlagungszeitraum durfte deshalb nur der Restbuchwert zugrunde gelegt werden, mit dem ein bilanzierender Steuerpflichtiger das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut hätte einbuchen müssen, d. h. mit dem Wert, der bei von Anfang an richtiger Bilanzierung anzusetzen gewesen wäre.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Die fehlerberichtigende Einbuchung notwendigen Betriebsvermögens ist von der Einlage eines Wirtschaftsguts zum Teilwert zu unterscheiden. Im ersten Fall gehen AfA-Beträge aus vergangenen Wirtschaftsjahren verloren. Das muss konsequenterweise auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gelten. Ob man dazu das Prinzip der Gesamtgewinngleichheit bemühen muss, mag zweifelhaft sein; dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Je nachdem welche Motivation der Nichterfassung des Wirtschaftsguts im Betriebsvermögen zu Grunde gelegen hat, ob Absicht oder ein bloßes Versehen im Spiel waren, könnte ein Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) Erfolg haben.
Fundstelle(n):
WAAAF-15963