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Online-Nachricht - Mittwoch, 27.10.2010

Einkommensteuer | Baulast für zweite Zufahrt als Anschaffungskosten des Grundstücks (BFH)

Die Zahlung eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für eine Zufahrtsbaulast kann auch dann zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens führen, wenn damit ein zweiter Zugang zum Grundstück eröffnet wird (, veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger baute ein auf seinem Grundstück befindliches Gebäude zu einer Passage (sechs Geschäftslokale und ein Restaurant) um. Er erzielt daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das an einer Fußgängerzone gelegene Grundstück grenzte rückseitig an ein Grundstück der Stadt H. Für einen weiteren Kundenzugang vereinbarte der Kläger mit der Stadt zugunsten seines Grundstücks eine Zufahrtsbaulast über einen Teil des städtischen Grundstücks. Dafür zahlte er der Stadt 7.125 EUR, die er zusammen mit der entstandenen Gebühr von 342 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte.

Dazu führt der BFH weiter aus: Wird mit Erschließungsmaßnahmen das Grundstück in einen betriebsbereiten Zustand versetzt, sind die dadurch verursachten Aufwendungen den Anschaffungskosten von Grund und Boden zuzurechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom NWB OAAAA-95722). Entscheidend ist allein, ob die Erschließung die Nutzbarkeit des Grund und Bodens unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand von auf dem Grundstück errichteten Gebäude erweitert und damit dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes ("versetzen" in § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB) Gepräge gibt (BFH-Urteil vom NWB CAAAA-95324, unter 1. a a.E., m.w.N.).

So kann es sich auch dann verhalten, wenn das Grundstück zusätzlich zu einer bestehenden Anbindung an das Straßennetz eine zweite, bisher nicht vorhandene Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit erhält. Hier wird das Wirtschaftsgut in einen neuen Zustand versetzt, wenn - z.B. in einem Sachverhalt wie dem des Streitfalls - eine erweiterte Nutzbarkeit des Grund und Bodens (höheres Nutzungspotential) erreicht wird.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Die Erfassung der Kosten für die Zufahrtsbaulast als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil diese Aufwendungen den Wert des Grund und Bodens erhöhen. Dass sie bei den privaten Einkünften in der Regel keinen Einfluss auf einen Aufgabe-, Veräußerungs- oder Entnahmegewinn haben, hat seinen Grund im Dualismus der Einkunftsarten, den das BVerfG zum historisch gewachsenen Bestand des deutschen Einkommensteuerrechts zählt und für verfassungsgemäß hält (BVerfG v. NWB LAAAD-48925).

 

Fundstelle(n):
VAAAF-15959