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Online-Nachricht - Mittwoch, 27.10.2010

Bewertungsrecht | Gemeiner Wert von Aktien (BFH)

Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt sich nicht aus Verkäufen ableiten, wenn zwischen den Veräußerungen und dem Bewertungsstichtag weitere objektive Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass diese Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien repräsentieren und auch nicht anhand objektiver Maßstäbe von den festgestellten Verkaufspreisen auf den gemeinen Wert der Aktien zum Bewertungsstichtag geschlossen werden kann (; veröffentlicht am ).

Dazu führt der BFH weiter aus: Es können objektive Umstände darin liegen, wenn der Arbeitgeber und die mit der Steuerung und Platzierung der Emission als verantwortliche Konsortialführerin beauftragte Bank von einer Bewertung der Anteile ausgegangen sind, die deutlich, nämlich um mehr als 800 % von den zuvor erzielten Verkaufspreisen abweicht und der Arbeitnehmer eine relativ geringe laufende Lohnzahlung, aber eine hohe Wertzuwendung in Form von Aktien im Rahmen der Kapitalerhöhung erhalten sollte und dies zur Geschäftsgrundlage des Arbeitsverhältnisses geworden ist.

Angesichts dessen lässt sich im Streitfall der gemeine Wert der vom Kläger im Rahmen der Kapitalerhöhung am erlangten streitgegenständlichen Aktien nicht aus den in der Zeit zwischen dem und dem erfolgten Veräußerungen ableiten. Es ist auch kein objektiver Maßstab erkennbar, der mittels Zu- und Abschlägen von den festgestellten Verkaufspreisen auf den gemeinen Wert der Aktien kurz vor dem Gang an den Kapitalmarkt schließen ließe. Der gemeine Wert der Aktien ist daher nach § 11 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Wer die dynamische Entwicklung der New Economy Ende der 1990-ger Jahre miterlebt hat, kann die Anteilsbewertung auf der Grundlage aktueller Verkäufe innerhalb der Jahresfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG kaum als verlässlichen Maßstab zur Bewertung eines geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung nicht börsennotierter Aktien akzeptieren. Innerhalb eines Jahres entwickelten sich die Werte nicht notierter Aktien ebenso wie die Börsenkurse rasant nach oben wie nach unten. In diesem Fall kann der gemeine Wert durch andere objektive Umstände beeinflusst sein, denn § 11 Abs. Satz 2 BewG schließt keine andere Bewertung aus, wenn tatsächlich Verkäufe innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag vorliegen. Diese objektiven Umstände müssen aber vor dem Bewertungsstichtag eingetreten sein. Umstände die nach dem Bewertungsstichtag eintreten, müssen außer Betracht bleiben. Allerdings kann die Ursache solcher nachstichtagsbezogenen Umstände schon vor dem Stichtag liegen. So hat der BFH entschieden, dass bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BewG) ein nach dem Bewertungsstichtag geminderter Kaufpreis maßgebend ist, wenn bereits am Bewertungsstichtag die Voraussetzungen eines Minderungsrechts objektiv vorhanden waren und die Minderung auch später tatsächlich vollzogen wurde (NWB UAAAD-20490).

 

Fundstelle(n):
BAAAF-15957