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Online-Nachricht - Montag, 25.10.2010

Einkommensteuer | Handwerkerleistungen für Zweitwohnung (FG)

Kosten für eine Heizungserneuerung in einer Zweitwohnung können nur angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige dort auch wohnt und wirtschaftet ().

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im Streitfall ist zu beachten, dass nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG die Steuerermäßigung nicht für jedwede Handwerkerleistungen gewährt wird, sondern nur dann, wenn diese Arbeiten „in einem … Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden. Was damit gemeint ist, wird allerdings weder im Gesetz definiert noch geben die Gesetzesmaterialien dazu Aufschluss. Einigkeit besteht insoweit, als nur in den Räumlichkeiten der privaten Wohnung oder des privaten Hauses nebst Zubehörräumen und Garten, nicht jedoch außerhalb dieses Bereichs erbrachte Leistungen erfasst sind. Nach Ansicht des Senats reicht für die Annahme von Arbeiten „in einem … Haushalt“ des Steuerpflichtigen die bloße Existenz eines zur Haushaltsführung geeigneten, der rechtlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen unterliegenden Objekts allein nicht aus. Erforderlich ist außerdem, dass der Steuerpflichtige in diesen Räumen allein oder zusammen mit anderen Personen wohnt und wirtschaftet. Dieser Anforderung wird auch Genüge getan, wenn eine Wirtschaftsführung - wenn auch zeitlich beschränkt - in einem Zweit- oder Nebenhaushalt stattfindet. Im Übrigen kommt es nach Auffassung des Senats entscheidend darauf an, dass die erbrachten Handwerkerleistungen im weitesten Sinn durch ein Wirtschaften im Haushalt veranlasst sind. Das kann auch dann der Fall sein, wenn nach der erkennbaren Absicht des Steuerpflichtigen ein bereits bestehender Haushalt aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen lediglich vorübergehend nicht genutzt wird oder die begünstigten Arbeiten - wie grds. in den im (NWB KAAAD-36774 Rz. 19) geregelten Umzugsfällen - auf einer beendeten oder bevorstehenden Haushaltsführung beruhen. § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG kommt demgegenüber nicht zur Geltung, solange eine Bereitschaft zur Haushaltsführung noch nicht gegeben oder nicht mehr vorhanden ist. Nach den Grundsätzen zur Verteilung der Beweislast im Steuerprozess ist es im Rahmen dieser Bestimmung im Zweifelsfall Sache des Klägers, den skizzierten Veranlassungszusammenhang mit der Haushaltsführung nachzuweisen, da er eine zur Herabsetzung der Steuerschuld führende Steuerermäßigung anstrebt.

Quelle: Hessisches Finanzgericht online

Hinweis: Der BFH hatte jüngst entschieden, dass zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen tatsächlich nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag (im Streitfall 600 €; aktuell 1.200 €) in Anspruch nehmen können ( NWB MAAAD-53124).


 

Fundstelle(n):
IAAAF-15946