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Online-Nachricht - Montag, 25.10.2010

Einkommensteuer | Mitunternehmerische Beteiligung für eine logische Sekunde? (FG)

Der Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft für eine logische Sekunde reicht nicht aus, die Rechtsstellung eines Mitunternehmers zu erlangen (; Revision eingelegt Az. IV R 35/10).

Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Befristung einer Mitunternehmerstellung entgegenstehen, wenn sie das Mitunternehmerrisiko oder die Mitunternehmerinitiative beeinträchtigt, beispielsweise wenn ein Gesellschafter unter der ständigen Drohung der Herausdrängung aus der Gesellschaft zum Buchwert steht oder wenn das Gesellschaftsverhältnis von vornherein auf eine kurze Zeitdauer abgestellt ist (z.B. NWB MAAAB-92636 und NWB UAAAB-04792 (Beteiligung für ca. 3 Wochen); NWB YAAAD-00035 (Beteiligung für logische Sekunde). Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen der erkennende Senat folgt, ist die Klägerin im Streitfall nicht mitunternehmerisch beteiligt gewesen. Nach der tatsächlichen Durchführung des Gesellschaftsvertrages war die Klägerin nicht in der Lage, während der logischen Sekunde ihrer Beteiligung an einer Betriebsvermögensmehrung des gewerblichen Unternehmens teilzunehmen. Zwar hat sich die Klägerin darauf berufen, in dem von ihr erzielten Veräußerungserlös stille Reserven „eingepreist” bzw. damit aufgedeckt zu haben. Dieser Wertzuwachs beruhte im Streitfall aber nicht auf der Teilhabe an einer von der Gesellschaft erwirtschafteten Vermögensmehrung, sondern stellt letztlich nur einen Handelsaufschlag dar, dessen Höhe bereits bei Erwerb der Beteiligung durch die Klägerin feststand. Ein Risiko aus der laufenden Geschäftstätigkeit, für das die Klägerin hätte einstehen müssen, konnte sich im Hinblick auf die im Streitfall voll eingezahlte Haft- und Pflichteinlage ebenfalls nicht ergeben, § 171 Abs. 1 Satz 2 HGB.

Anmerkung: Nach Auffassung des Finanzgerichts konnte sich der Klägerin im Streitfall nicht darauf berufen, dass die Rechtsprechung in anderen Fallkonstellationen, beispielsweise für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. von § 17 a.F. EStG einen Durchgangserwerb für eine logische Sekunde der Besteuerung zugrunde gelegt hat (z.B. NWB IAAAA-95429 und v. - NWB HAAAA-95357). Diese Grundsätze könnten nicht auf den Streitfall übertragen werden. Denn für die Beurteilung der Frage, ob gewerbliche Einkünfte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. anzunehmen sind, werde sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach dem Gesetzeszweck die Dauer der Beteiligung nicht als erheblich angesehen. Für die Beurteilung der Mitunternehmerschaft i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG komme es dagegen nicht allein auf die Dauer der Beteiligung, sondern auf das Vorliegen bestimmter qualitativer Merkmale, der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos, an. Soweit der BFH einen weichenden Erben im Rahmen einer Auseinandersetzung unter Miterben für eine logische Sekunde rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls als Mitunternehmer angesehen habe ( NWB VAAAB-66068), lasse sich hieraus ebenfalls für den Streitfall nichts herleiten. Denn diese Entscheidung trage den Besonderheiten des Übergangs eines gewerblichen Unternehmens auf eine Erbengemeinschaft Rechnung.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
TAAAF-15938