Werbungskosten | Nachweis von Gesellschafterdarlehen-Refinanzierungskosten (FG)
Wer Refinanzierungszinsen für vorgebliche Gesellschafterdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend macht, muss deren wirtschaftlichen Zusammenhang darlegen und nachweisen ().
Dazu führt das FG weiter aus: Auch die zinslose Überlassung von Darlehen durch Gesellschafter an ihre Kapitalgesellschaft kann zu Werbungskosten bei den Einkünften der Gesellschafter aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen, wenn sich die Beteiligung im Privatvermögen der Gesellschafter befindet (BFH, Beschluss des Großen Senats v. - GrS 2/86).
Zwischen den eigenen Aufwendungen der Gesellschafter und den angestrebten Einnahmen kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, weil die von den Gesellschaftern gewährten unentgeltlichen Nutzungsvorteile den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöhen und die Gesellschafter an ihm nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnehmen (BFH, Beschluss v. NWB WAAAA-92533 ; vgl. auch BFH-Urteil vom NWB MAAAB-30894; BFH-Urteil vom NWB OAAAA-89028). Daher kann nicht alleine auf die Zinslosigkeit abgestellt werden. Vielmehr müssen auch die zu erwartenden Beteiligungserträge in die Betrachtung eingestellt werden. Die objektive Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der den Werbungskostenabzug begehrt.
Die Klägerin hat keinerlei Nachweise beigebracht und die Schuldzinsen konnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
AAAAF-15927