Umsatzsteuer | An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung (FinMin)
Das BFH-Urteil vom Dezember 2008 zur Erstattung der Umsatzsteuer- Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV bei widerrufener Dauerfristverlängerung wird aus technischen Gründen nicht vor dem umgesetzt. Die Anwendung des BFH-Urteils wird auf Insolvenzfälle beschränkt ( 31 - S73 48 - 1/09).
Hintergrund: Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch (BFH, Urteil v. NWB IAAAD-20494).
Hinweis: Der Widerruf der Dauerfristverlängerung bewirkt keine Aufhebung der durch den Steuerpflichtigen angemeldeten und festgesetzten Sondervorauszahlung, sondern führt nur dazu, dass die einmalige Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Durch den Widerruf wird also noch kein Erstattungsanspruch begründet. Die Anrechnung der Sondervorauszahlung erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelung für den letzten Voranmeldungszeitraum und nur soweit die Sondervorauszahlung durch diese Anrechnung nicht verbraucht wird, entsteht ein Erstattungsanspruch, mit dem ggf. auch eine Aufrechnung erklärt werden kann.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
MAAAF-15868