Grundstückseigentum | Bewertung eines kommunalen Sanierungsausgleichsbetrags (OVG)
Der von einer Kommune erhobene Sanierungsbetrag für eine ausgewiesene städtische Sanierungsmaßnahme darf nur die Bodenwertsteigerung abbilden, die bis zur förmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung eingetreten ist. Auf den Abschluss der Sanierung kommt es nicht an. (.OVG).
Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in dem von der beklagten Stadt Neustadt a. d. Weinstraße im Jahre 1972 durch Satzung festgesetzten Sanierungsgebiet I „Klemmhof”. Es umfasst Teile der Neustädter Innenstadt unter Einschluss des sog. Klemmhofkomplexes. Nachdem die Beklagte die Sanierungssatzung 2005 aufgehoben hatte, zog sie die Klägerin zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt 17.238,00 € heran. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte teilweise Erfolg.
Dazu führt das OVG weiter aus: Die Klägerin als Eigentümerin eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Klemmhof” gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Beklagte einen Ausgleichsbetrag zu entrichten, welcher der Bodenwertsteigerung entspricht, die durch die Sanierung bewirkt worden sei. Dieser Sanierungsausgleichsanspruch ist nicht verjährt. Denn er ist nicht bereits zu dem zwischen den Beteiligten umstrittenen Zeitpunkt des faktischen Abschlusses der Sanierungsmaßnahme, sondern erst 2005 durch die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung entstanden. Der von der Beklagten erhobene Sanierungsbetrag ist allerdings teilweise rechtswidrig, weil er höher als die Bodenwertsteigerung ist. Nach den überzeugenden Feststellungen des vom Oberverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens hat der Bodenwertzuwachs bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung nicht 17.238,00 €, sondern lediglich 8.250,00 € betragen.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung 51/2010
Fundstelle(n):
SAAAF-15866