Mietrecht | Wasserschäden an eingelagerten Kunstwerken des Mieters (OLG)
Ein Mieter, der einen Kellerraum zur Einlagerung von eigenen Kunstwerken gemietet hat, kann vom Vermieter nicht ohne weiteres Schadensersatz verlangen, wenn die Werke infolge eines Wasserrohrbruchs beschädigt werden ().
Sachverhalt: Der Kläger – ein freischaffender Künstler – mietete von der beklagten Vermieterin einen Lagerraum im Keller zu einer jährlichen Miete von 1.800 Euro und lagerte dort zahlreiche von ihm gefertigte Reliefs. Infolge eines Rohrbruchs im Keller wurden insgesamt 141 der eingelagerten Werke so beschädigt, dass sie nach Angaben des Klägers unverkäuflich sind. Insgesamt sei ihm ein Schaden in Höhe von mehr als 200.000 Euro entstanden. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Eine Grundlage für eine Vermieterhaftung ist nach den Umständen nicht gegeben. Im Hinblick auf den Rohrbruch trifft die Vermieterin kein Verschulden. Die Bruchstelle befinde sich in einem Bereich, der nicht der Überprüfung durch den Schornsteinfeger unterliegt und für den gesetzliche Verpflichtungen zur Wartung nicht ersichtlich sind. Eine generelle Pflicht des Vermieters, Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen, besteht nicht. Ein Vermieter ist lediglich zu denjenigen Maßnahmen verpflichtet, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachtet, um andere vor Schäden zu bewahren. Da die Vermieterin die Heizungsanlage durchaus Überprüfungen unterzogen hat und Anhaltspunkte für Schadensanzeichen nicht dargetan sind, hat die Beklagte diesen Anforderungen genügt. Die Vermieterin hat auch nicht dadurch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, dass sie den Kläger nach Feststellung des Wasserschadens zu spät benachrichtigt habe und dadurch ein Schaden verursacht oder vergrößert worden wäre. Jedenfalls ist die Vermieterin aufgrund der Beweisaufnahme vom Vorwurf des Verschuldens entlastet. Es ist der Vermieterin nicht vorzuwerfen, dass sie zunächst alles dafür getan habe, um eine weitere Einwirkung des Wassers zu beseitigen und größere Schäden zu vermeiden. Eine Pflicht zur früheren Information des Klägers unter Zurückstellung anderer notwendiger Maßnahmen hätte danach nur dann bestanden, wenn die Vermieterin Kenntnis davon gehabt hätte, dass in dem Keller Kunstwerke von erheblichem Wert gelagert gewesen seien. Dies habe der Kläger jedoch nicht bewiesen.
Anmerkung: Die Revision zum BGH hat der Senat nicht zugelassen.
Quelle: OLG Koblenz online
Fundstelle(n):
NAAAF-15859