Suchen
Online-Nachricht - Montag, 11.10.2010

Einkommensteuer | Personengesellschaft und Halbeinkünfteverfahren (FG)

Ist eine Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und hat das für die Personengesellschaft zuständige Betriebs-Finanzamt deren Einkünfte klar und erkennbar nach der Bruttomethode einheitlich und gesondert festgestellt, ist das für die Einkommensteuer des Gesellschafters zuständige Finanzamt zu einer Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene des Gesellschafters berechtigt ().

Hintergrund: Sind in den Einkünften einer Personengesellschaft Erträge und Aufwendungen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bzw. der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft enthalten, unterliegen diese Einkünfte grds. ab dem Kalenderjahr 2002 bei den Beteiligten dem sog. Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG) oder § 8b KStG. Es stellt sich daher die Frage, wie in diesen Fällen die Besteuerungsgrundlagen im Sinne der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG gesondert und einheitlich festzustellen sind.

Sachverhalt: Das Betriebs-Finanzamt hat im Feststellungsbescheid unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb für die KG und für den Kläger (anteilig) die Einkünfte nach der Bruttomethode, d.h. die laufenden Einkünfte (Gewinn der Personengesellschaft) vor Anwendung der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, und die in diesen Einkünften enthaltenen nichtabzugsfähigen Zinsaufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG einheitlich und gesondert festgestellt. Das für die Einkommensteuer des Gesellschafters zuständige Finanzamt hat daraufhin die festgestellten Beteiligungseinkünfte nach §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG korrigiert und um 50% der festgestellten anteiligen nichtabzugsfähigen Finanzierungskosten erhöht. Der Kläger ist der Auffassung, dass allein die „Einkünfte aus Gewerbebetrieb” verbindlich festgestellt seien, und deshalb diese Einkünfte – ohne Korrektur der nichtabzugsfähigen Ausgaben – bei der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen sind.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids als Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid reicht grds. soweit wie der notwendige und zulässige Inhalt des Grundlagenbescheids. In Zweifelsfällen ist der Inhalt danach zu bestimmen, wie der Empfänger den materiellen Gehalt des Feststellungsbescheids nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Davon ausgehend wurden bei der Besteuerung des Klägers die festgestellten – nach der Bruttomethode ermittelten – anteiligen Einkünfte um die nichtabzugsfähigen Zinsaufwendungen zu Recht korrigiert. Der Senat ist der Auffassung, dass in den Fällen, in denen wie im Streitfall eindeutig und klar erkennbar auf der Ebene der Gesellschaft die Einkünfte und die nichtabzugsfähigen Ausgaben i.S. des § 3c Abs. 2 EStG nach der Bruttomethode gesondert festgestellt worden sind, das Halbeinkünfteverfahren auf der Ebene des Gesellschafters angewandt werden kann (vgl. auch Blümich/Erhard, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 3 EStG Rz. 509a mit Hinweis auf die unterschiedlichen Ansichten in der Literatur und Verwaltung, a.A. Nacke in Hermann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 40 EStG Anm. 48).

Anmerkung: Die Revision wurde wegen der abweichenden Ansichten in der Literatur und Verwaltung (vgl. z.B. Blümich/Erhard, § 3 EStG Rz. 509a und Nacke in Hermann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 40 EStG Anm. 48) zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
CAAAF-15841