Einkommensteuer | Verluste aus Aktienanleihen - Entscheidung über ruhende Einsprüche (OFD)
Bei Aktienanleihen handelt es sich um eine echte Finanzinnovation bei der Ertrags- und Vermögensebene nicht getrennt werden. Ein bei Rückzahlung der Anleihe ermittelter Verlust im Rahmen der negativen Marktrendite (§20 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 2. Halbsatz EStG a.F.) muss in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden ( Kurzinformation ESt 005/2010; aktualisiert am ).
Die bisher aufgrund des vor dem FG Düsseldorf anhängigen Klageverfahrens (14 K 70/10 E) ruhend gestellten Rechtsbehelfsverfahren werden nun entschieden.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist weiterhin an den Ausführungen in den NWB JAAAA-83918, BStBl I 2001, 206 und v. NWB OAAAB-35506, BStBl I 2004, 1034, Rz. 12 festzuhalten, da es sich bei Aktienanleihen um eine echte Finanzinnovation handelt und keine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene vorgenommen werden kann.
Der ermittelte Verlust im Rahmen der negativen Marktrendite (20 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 2. Halbsatz EStG a.F.) ist in der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Grundsätze sind ebenfalls anzuwenden, wenn entsprechende Verluste aus Credit Linked Notes (CLN), Cobold- oder Colibiri-Anleihen geltend gemacht werden.
Hintergrund: Bei Aktienanleihen handelt es sich um börsennotierte Wertpapiere. Den Inhabern der Wertpapiere wird unter Umständen ein zum Teil weit über dem üblichen Marktzins liegender Zins versprochen. Im Gegenzug gehen die Anleger das wirtschaftliche Risiko ein, zum Fälligkeitszeitpunkt der Anleihe entweder den Nominalbetrag der Anleihe zurück zu erhalten oder eine vorab bestimmte Anzahl von Aktien geliefert zu bekommen. Die Rückzahlung der Anleihe ist dabei abhängig von der Kursentwicklung der zu Grunde liegenden Aktie. Am Ende der Laufzeit hat der Emittent (z.B. eine Bank) das alleinige Wahlrecht, den Erwerbern entweder den Nominalbetrag der Anleihe zurückzuzahlen oder aber die Aktien zu liefern.
Die Aktienanleihe stellt sich als Kursdifferenzpapier und damit als Finanzinnovation dar. Die laufenden Erträge fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die Erträge aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung dagegen unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c EStG, da die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis (Ausübung des Wahlrechts durch den Emittenten) abhängt. Entscheidet sich der Emittent für die Ausgabe der Aktien, erzielt der Inhaber der Anleihe i. d. R. Verluste, da der Nennwert der Aktien regelmäßig unterhalb der Anschaffungskosten der Anleihe liegt.
Quelle: OFD Münster
Hinweis: Ab 2009 ist die Einlösung und die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 EStG - worunter auch die Finanzinnovationen fallen - generell steuerpflichtig. Für Finanzinnovationen gilt kein Bestandsschutz, d.h. alle Veräußerungen oder Einlösungen fallen unabhängig vom Erwerbszeitpunkt ab dem unter die Abgeltungsteuer. Das gilt auch, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint. Auch die Veräußerung oder Einlösung von Genussscheinen ist ab 2009 steuerpflichtig.
An der Unterscheidung zwischen Emissions- und Marktrendite wird nicht mehr festgehalten. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich nach § 20 Abs. 4 EStG (Einnahmen aus der Einlösung / Veräußerung abzgl. Veräußerungskosten und Anschaffungskosten).
Fundstelle(n):
NAAAF-15833