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Online-Nachricht - Freitag, 08.10.2010

Einkommensteuer | Stille Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters am Unternehmen der GmbH (FG)

Beteiligt sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Wege des Selbstkontrahierens als atypisch stiller Gesellschafter an der GmbH, so bedarf es zum Nachweis des Vollzugs der zeitnahen Einbuchung der Einlage ().

Hintergrund: Nach der ständigen Rechtsprechung ist die stille Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters am Unternehmen der GmbH zivilrechtlich zulässig und kann auch steuerrechtlich anerkannt werden (vgl. NWB VAAAA-91518 und vom - NWB BAAAB-30905, jeweils m.w.N.). Die steuerliche Anerkennung einer solchen stillen Beteiligung erfordert jedoch, dass das Gesellschaftsverhältnis vor seiner Durchführung klar und eindeutig vereinbart und die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt wurden (vgl. NWB NAAAA-97231).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Wie der Streitfall veranschaulicht, ist der als Insichgeschäft abgeschlossene Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft ein Vorgang, der sich allein in der Wissens- und Einflusssphäre des Vertragschließenden abspielt. Würde man bei der steuerrechtlichen Anerkennung der atypisch stillen Gesellschaft allein auf das in dem streitgegenständlichen Vertrag genannte abstellen, und nicht auch auf außen objektiv erkennbare Anhaltspunkte, wären nachträgliche Manipulationen bis zum Zeitpunkt der Kundgabe der Gesellschaft nach außen nicht auszuschließen. Beteiligt sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Wege des Selbstkontrahierens als atypisch stiller Gesellschafter an der GmbH, so bedarf es daher zum Nachweis des Vollzugs der zeitnahen Einbuchung der Einlage. Erst dieses Erkennbarwerden nach außen schließt rückwirkende Vertragsgestaltungen, die zu einer willkürlichen Beeinflussung des Einkommens des Gesellschafters und der Gesellschaft führen können, aus. Ob die Einbuchung der Gesellschaftereinlage durch andere Bekundungen nach außen, etwa durch eine zeitnahe Unterrichtung des beklagten Finanzamts ersetzt werden kann, bedarf, da eine solche Bekundung nicht vorliegt, keiner Entscheidung.


 

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
SAAAF-15827