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Online-Nachricht - Montag, 04.10.2010

Gewerbesteuer | Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Mindestbesteuerung (FG)

An der Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs bestehen auch in Fällen, in denen negative Einkünfte wegen der Beendigung der werbenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr vorgetragen werden können, jedenfalls dann keine Zweifel, wenn diese Beendigung auf einer entsprechenden bewussten Entscheidung des Steuerpflichtigen beruht ().

Hintergrund: Verluste, die weder im Veranlagungszeitraum (VZ) ihrer Entstehung noch im Wege des Verlustrücktrags ausgeglichen werden konnten, sind ab VZ 2004 im Rahmen des Verlustvortrags nur noch begrenzt verrechnungsfähig. Gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG können sie nur noch bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt abgezogen werden. Darüber hinausgehende negative Einkünfte aus früheren VZ sind nur noch um 60 v.H. des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte ausgleichsfähig. Im Ergebnis werden 40 v.H. des positiven Gesamtbetrags der laufenden Einkünfte eines VZ unabhängig von etwaigen Verlusten in früheren Perioden der Besteuerung unterworfen, soweit sie die Schwelle von 1 Mio. EUR überschreiten (§ 10a GewStG).

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Zwar stellt der im Streitfall aufgrund der Beendigung der werbenden Tätigkeit eintretende endgültige Verlust eines Teils des festgestellten Gewerbeverlustvortrags eine Abweichung vom objektiven Nettoprinzip dar. Dies ist jedoch durch die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele – die Stärkung und Verstetigung der steuerlichen Gemeindefinanzierung (BTDrucks 15/1517, 12, 19) – hinreichend gerechtfertigt, wenn dieses Ergebnis wie im Streitfall – auf der vom Steuerpflichtigen selbst bewusst herbeigeführten Abkürzung des nach der dargelegten Regelungssystematik zur Verlustverrechnung nutzbaren Zeitraumes beruht (a.A. wohl NWB GAAAC-92058 und NWB YAAAD-42013; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der steuerlichen Fachliteratur). Da der beschließende Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der vorliegend streiterheblichen Norm des § 10a GewStG überzeugt ist, kann der vorliegende Rechtsstreit nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V. mit § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
PAAAF-15799