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Online-Nachricht - Montag, 27.09.2010

Umsatzsteuer | Leistungen zur Unterstützung des Arbeitsamtes sind steuerfrei (FG)

Das Arbeitsamt konnte in den Jahren 2002 und 2003 zu seiner Unterstützung Dritte mit der Vermittlung Ausbildungssuchender oder Arbeitsuchender oder mit Teilaufgaben ihrer Vermittlung beauftragen. Derartige Leistungen sind umsatzsteuerfrei ().

Sachverhalt: Im Streitfall hatte sich eine GmbH, die Arbeitslose bei der Stellensuche und der Erstellung von Bewerbungsunterlagen unterstützte und ähnliche Leistungen erbrachte, dagegen gewehrt, dass das Finanzamt diese Leistungen der Umsatzsteuer unterwarf.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Zwar sieht das deutsche Umsatzsteuergesetz keine Regelung vor, nach der Leistungen wie die von der Klägerin erbrachten umsatzsteuerfrei sind, die Klägerin kann sich jedoch direkt auf die die Umsatzsteuer betreffende 6. EG-Richtlinie berufen. Nach dieser Richtlinie sind Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, von der Umsatzsteuer zu befreien, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind, erbracht werden (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g RL 77/388/EWG; bzw. jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL). Ein Steuerpflichtiger kann sich direkt auf eine solche in der EG-Richtlinie vorgeschriebene Umsatzsteuerbefreiung berufen, wenn diese inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheint und ein Mitgliedstaat, hier also die Bundesrepublik Deutschland, sie nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Das ist hier der Fall. Die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung sind in der EG-Richtlinie eindeutig bestimmt, und die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen. Zum einen ist die Unterstützung Arbeitsloser bei der Stellensuche eine Leistung, die mit der sozialen Sicherheit verbunden ist, zum anderen ist die Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen. Letzteres folgt schon daraus, dass sie als Vertragspartner der Arbeitsämter in ihrer Eigenschaft als Träger der Sozialleistungen zur Arbeitsförderung tätig geworden ist, der auch die Kosten dafür übernommen hat. Unschädlich ist es demgegenüber, dass die Klägerin auch Gewinnerzielungsabsicht gehabt hat.

Anmerkung: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 15/10 anhängig ist.



Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 12/2010


 

Fundstelle(n):
DAAAF-15751