Schenkungsteuer | Unentgeltlicher Verzicht auf dingliches Wohnungsrecht (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass ein unentgeltlicher Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht als freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu beurteilen ist (; NV).
Hierzu führte der BFH weiter aus: In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt ( NWB EAAAB-20257). Für den unentgeltlichen Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht kann schon deshalb nichts anderes gelten, weil das dingliche Wohnungsrecht dem Nießbrauch ähnlich ist (vgl. § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das dingliche Wohnungsrecht entzieht dem Grundstückseigentümer auf Dauer das Nutzungsrecht an einem Gebäude bzw. Gebäudeteil. Es vermittelt dem Berechtigten eine gesicherte Rechtsposition, weil das Wohnungsrecht aufgrund seiner dinglichen Wirkung als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 BGB) nicht nur den bewilligenden Grundstückseigentümer, sondern auch dessen Rechtsnachfolger bindet. Der unentgeltliche Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht bewirkt daher eine Bereicherung des Grundstückseigentümers, weil dieser aufgrund des Verzichts von einer Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse befreit wird und sein Grundstückseigentum insoweit eine Wertsteigerung erfährt.
Anmerkung: Ob und unter welchen Voraussetzungen die Einräumung bzw. der Verzicht auf ein schuldrechtliches Wohnungsrecht als schenkungsteuerbar zu behandeln ist, konnte der BFH im Streitfall offen lassen. Für das schuldrechtliche Wohnungsrecht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, dass die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebenszeit als Leihvertrag (§ 598 BGB) und nicht als Schenkung (§ 516 BGB) zu beurteilen ist; nur insoweit kommt auch § 517 BGB zum Tragen, wonach keine Schenkung vorliegt, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt (; vgl. auch NWB GAAAB-02899). Die vorstehenden Rechtsgrundsätze können nach Auffassung des BFH auf das auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende dingliche Wohnungsrecht nicht angewendet werden. Schenkungsteuerrechtlich sei entscheidend, dass das lediglich schuldrechtliche Wohnungsrecht nicht die einem dinglichen Wohnungsrecht eigene dauerhafte Beschränkung der Eigentümerbefugnisse bewirkt.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
KAAAF-15740