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Online-Nachricht - Montag, 20.09.2010

Arbeitsrecht | Fristlose Kündigung eines EDV-Administrators (LAG)

Ein EDV-Administrator darf seine Zugangsrechte nur für seine Aufgaben nutzen, die der Funktion des Computersystems dienen. Er darf nicht außerhalb dieser Aufgaben Inhalte fremder Datenbestände einsehen. Missbraucht er seine Zugangsrechte, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen ().


Sachverhalt: Einem EDV-Administrators wurde fristlos gekündigt war, weil er E-Mails und Kalendereinträge des Vorstands seiner Arbeitgeberfirma eingesehen hatte.

Dazu führt das LAG weiter aus: In der Rechtsprechung wird - soweit ersichtlich - einheitlich davon ausgegangen, dass der Missbrauch von Zugangsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt (vgl. -; Arbeitsgericht Aachen  - 7 Ca 5514/04 -; . PVB). Auch das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom (7 AZR 463/79), in der es nur über eine ordentliche Kündigung zu urteilen hatte, ausgeführt, dass der Missbrauch einer EDV-Anlage durch einen Arbeitnehmer einen verhaltensbedingten Grund für eine ordentliche Kündigung darstellt, ohne dass es eine Abmahnung bedarf (in diesem Fall ging es nicht um einen Administrator).

Der Administrator hat - dass es zwischen den Parteien auch unstreitig bei technischen Erfordernissen alle Konfigurationen (Einstellung von Hard- und Software) vorzunehmen. Er kann löschen und Löschungen wiederherstellen sowie Datenbanken warten. Er hat deshalb die technische Möglichkeit, auf alle Datenbestände zuzugreifen. Er ist somit technisch auch in der Lage, auf ein- und ausgehende elektronische Post (E-Mails) zuzugreifen. Er darf diese Möglichkeiten aber nur im Rahmen seiner Aufgaben, das heißt bei Aufgaben, die der Funktion des Computersystems dienen, nutzen, nicht jedoch außerhalb dieser Aufgaben, um Inhalte fremder Datenbestände einzusehen oder zu nutzen.

Der Kläger hat nicht nur am ohne vorherige Genehmigung einen Anhang zu einer an das Vorstandsmitglied K gerichteten E-Mail unter Nutzung seiner Administratorenrechte ausgedruckt, sondern selbst eingeräumt, auch schon zuvor "einige Mails" aus den Vorstandspostkästen geöffnet zu haben.

Das Gericht hat auch nicht die Rechtfertigung des Klägers gelten lassen, er sei zugleich Innenrevisor gewesen, deshalb sei es seine Aufgabe gewesen, auch den Vorstand zu kontrollieren. Schon grundsätzlich – so das Landesarbeitsgericht – sei es nicht Aufgabe von angestellten Innenrevisoren, auch den Arbeitgeber oder seinen Vorstand zu kontrollieren. Auch die für die Innenrevision im konkreten Fall geltenden Richtlinien ergaben ein solches Kontrollrecht nicht.

Quelle: NRW justiz online

 

Fundstelle(n):
EAAAF-15703