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Online-Nachricht - Freitag, 17.09.2010

Einkommensteuer | Einzelaufstellungen für Steuerfreiheit von Flugzulagen zwingend (FG)

Feste Monatsbeträge, die einem Flugkapitän pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit gewährt werden, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei ().


Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.

Sachverhalt: Der Kläger ist Flugkapitän und absolvierte ausschließlich Langstreckenflüge. Die periodische Verteilung bzw. Einteilung der Arbeitszeit erfolgt ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen sowie Nachtstunden durch den Arbeitgeber. Nach dem Arbeitsvertrag werden Mehrleistungen einerseits mit 1/75 des Monatsbruttogrundgehaltes sowie der Flugzulage abgegolten. Bestandteil des Arbeitsvertrages war auch eine Vereinbarung bezüglich der Flugzulage, in der eine Aufteilung nach Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit und für allgemeine Berufserschwernisse erfolgt. In dieser „Widmung Flugzulage fliegendes Personal” wurden festgelegt, dass die zustehenden Zulagenkomponenten pauschal im Wege einer monatlich gleichbleibenden Flugzulage abgegolten sind, da davon ausgegangen werden kann, dass die Dienstnehmer… wechselnd zwischen Mittel- und Langstrecke eingesetzt werden. Bezüglich der Aufteilung der Flugzulage auf die einzelnen Zulagenkomponenten wurde in der Widmung folgende grundsätzlicher Verteilung festgelegt:


„Für Nachtarbeit: Auf 20 % des Grundgehalts eine 100 % – Zulage =    20 %   

für Samstagarbeit: Auf 14,3 % des Grundgehalts eine 50 % – Zulage =    7 %   

für Sonntagarbeit: Auf 14,3 % des Grundgehalts eine 100 % – Zulage =    14 %“.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre vertritt der Kläger die Auffassung, gemäß § 3 b EStG seien für Nachtarbeit 25 % und für Sonntagsarbeit 50 % als Zuschlag vom Grundgehalt steuerfrei. Nach der o.g. Widmung erhalte der Kläger für geleistete Nachtarbeit einen Zuschlag von 20 % des Grundgehaltes sowie für geleistete Sonntagsarbeit einen Zuschlag von 14,3 % des Grundgehaltes. Das beklagte Finanzamt ist der Auffassung, die Flugzulage sei steuerpflichtig. Eine nur rechnerische Aufteilung eines für die geschuldete regelmäßige Arbeitsleistung gezahlten Gehaltes in Grundlohn und Zuschläge führe nicht zur Steuerfreiheit der Zuschläge.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Nach § 3b EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (vgl. NWB QAAAA-92078). Diese Steuerbefreiung setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus ( NWB LAAAA-93578). Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen ( NWB UAAAD-34539) bzw. nicht den Charakter einer generell erhöhten Entlohnung haben ( NWB MAAAA-93167).

Hinweis: Die Revision wurde mit der Begründung zugelassen, dass möglicherweise dem Gesetzgeber die Besonderheiten des Flugverkehrs im Zusammenhang mit § 3b EStG nicht bewusst waren.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
DAAAF-15696