Verfahrensrecht | Schätzungsbefugnis bei unvollständigen Buchführungsunterlagen (BFH)
Auch wenn Teile der Buchführung von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt sind und der Steuerpflichtige wegen der unvollständigen Unterlagen tatsächlich die Steuererklärung nicht erstellen kann, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt (; NV).
Sachverhalt: Das Finanzamt schätzte für die Streitjahre die Einkünfte der Antragsteller aus Gewerbebetrieb, da die Antragsteller keine vollständigen Buchführungsunterlagen vorlegen konnte. Der Umstand, dass die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt oder - wie von den Antragstellern vorgetragen - für diese Jahre entwendet worden seien, hindere die Schätzung nicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Hierzu führte der BFH u.a. aus: Die Besteuerungsgrundlagen waren im Streitfall nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO im Schätzungswege festzustellen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen für Zwecke der Besteuerung nicht vorgelegt werden können; es kommt dabei nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen an (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 162 Rz 61, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
NAAAF-15658