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Online-Nachricht - Freitag, 10.09.2010

Sozialrecht | Insolvenzgeld für verauslagte Reparaturkosten des Firmenwagens (BSG)

Das BSG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld für verauslagte Reparaturkosten eines Firmenwagens haben kann ().

Hintergrund: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (§ 183 SGB III).

Sachverhalt: Der Kläger war als Betriebsleiter beschäftigt. Sein Arbeitgeber hatte ihm vereinbarungsgemäß einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt und sich verpflichtet, die Betriebskosten zu tragen. In den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses verauslagte der Kläger für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 972,33 Euro. Die Beklagte lehnte die Zahlung von weiterem Insolvenzgeld wegen der Reparaturkosten ab. Die Klage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten war im Streitfall ein Anspruch auf "Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III. Denn nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger, der als Betriebsleiter den Firmenwagen für den betrieblichen Einsatz benötigte, die Reparaturkosten nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber verauslagt, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit zu sichern. Damit war der nach der Rechtsprechung erforderliche direkte Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu bejahen.

Quelle: BSG, Medieninformation Nr. 36/2010

 

Fundstelle(n):
OAAAF-15649