Vereinsrecht | Satzungsregelung zur Bestimmung des Mitgliedsbeitrags (BGH)
Die Entscheidung, als Vereinsbeitrag nicht einen von vornherein festgelegten Betrag zu erheben, sondern ihn variabel, bezogen auf den Umsatz des Vorjahres zu ermitteln, ist keine das Vereinsleben bestimmende und daher in die Satzung aufzunehmende Grundsatzentscheidung (BGH, Versäumnisurteil v. - II ZR 23/09).
Sachverhalt: Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt die gemeinsamen produktspezifischen Aufgaben und Interessen seiner Mitglieder bei der Herstellung und dem Vertrieb von Pflasterklinkern wahr. Nach § 5 Abs. 2 der Satzung des Klägers sind die Mitglieder u.a. verpflichtet, die von den zuständigen Organen ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen zu bezahlen. Nach § 8 Abs. 2 Buchst. d der Satzung obliegt der Mitgliederversammlung die "Festsetzung der Beiträge, Umlagen u.ä.". In der Mitgliederversammlung wurde einstimmig eine neue Beitragsordnung beschlossen. Die Einordnung in die umsatzabhängigen Beitragsklassen nimmt der Kläger - ohne dass dies in der Satzung oder der Beitragsordnung gesondert geregelt wäre - anhand des jeweiligen Vorjahresumsatzes vor. Die Beitragsordnung des Klägers kombiniert dabei einen festen Grundbeitrag mit einem an den Umsatz gekoppelten gestaffelten Erhöhungsbeitrag. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Vereinsbeitrags für das Jahr 2007 in Höhe von 34.867 €.
Hierzu führte der BGH weiter aus: Der Senat hat bereits für ein - dem vorliegenden Fall vergleichbares - an der Bilanzsumme der Vereinsmitglieder orientiertes Beitragssystem entschieden, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn die Satzung die Erhebung von Beiträgen vorsieht und das für deren Festsetzung zuständige Organ, das nicht notwendigerweise die Mitgliederversammlung zu sein braucht, bezeichnet (). Umstände die im Streitfall ein Abweichen von diesem Grundsatz erforderlich machen, sind nicht ersichtlich. Das einzelne Mitgliedsunternehmen des Klägers kann seinen umsatzabhängigen Beitragsanteil aufgrund der bisherigen Umsätze und der vorhandenen Beitragsordnung unschwer im Voraus abschätzen. Unüberschaubare finanzielle Risiken birgt dieses System der Beitragserhebung nicht. Auch der maximale Umfang der Beitragspflicht muss sich der Satzung nicht entnehmen lassen. Das Erfordernis, in der Vereinssatzung eine der Höhe nach bestimmte oder objektiv bestimmbare Obergrenze festzulegen, bezieht sich auf finanzielle Belastungen, die - anders als im Streitfall - über die reguläre Beitragsschuld hinausgehen ( NWB TAAAC-85935; v. - NWB UAAAC-64253). Im Gegensatz dazu muss die Höhe der regelmäßigen Beiträge nicht in der Satzung bestimmt sein.
Quelle: BGH online
Fundstelle(n):
MAAAF-15641