Mietrecht | Schimmelbefall rechtfertigt 100%ige Mietminderung (AG)
Eine Minderung der Miete in voller Höhe ist gerechtfertigt, wenn ein Schimmelbefall der Wohnräume nur dadurch verhindert werden kann, dass durchgehend gelüftet wird ().
Sachverhalt: Eine Frau mietete für sich, ihren Ehemann und ihre drei Kinder eine Wohnung. Nach dem Einzug bildete sich in allen Schlafzimmern, der Küche und dem Wohnzimmer Schimmel. Nach einer Feuchtigkeitsmessung durch die Vermieter erklärten diese, dass das Haus nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet worden sei und die Schimmelbildung daher nur an der mangelhaften Lüftung durch die Mieterin liegen könne. Die Mieterin forderte die Schimmelbeseitigung und eine Minderung der Miete um 100%. Schließlich bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefährdung. Der vom Gericht herangezogene Sachverständige stellte fest, dass selbst durch intensives Lüften mit langen Lüftungsintervallen die in den Räumen vorhandene Feuchtigkeit nicht zu beseitigen war. Nur während des Lüftens war eine Schimmelbildung nicht möglich.
Dazu führt das Gericht weiter aus: Ständiges, durchgehendes Lüften sei der Mieterin nicht zumutbar. Es widerspräche eklatant den an eine normale Wohnnutzung zu stellenden Anforderungen. Das für eine Wohnnutzung erforderliche Lüftungsverhalten dürfe nicht so weit gehen, dass dadurch die Nutzung der Wohnung und das Lebensverhalten der Mieterin eingeschränkt werden. Insbesondere müsse es der Mieterin auch möglich sein, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, bei der sie tagsüber nicht in der Wohnung sei und folglich nicht lüften könne. Das erforderliche Lüften müsse daher auch in den Morgen- und Abendstunden durchführbar sein. Darüber hinaus könne es auch nicht angehen, dass ein Mieter gezwungen wird, bei geöffnetem Fenster zu schlafen. Als wesentlichen Bereich des persönlichen Lebens und der Ruhe müsse es der freien Entscheidung der Mieterin offen stehen, ob sie bei offenem oder geschlossenen Fenster schläft. Dies gelte insbesondere auch bei niedrigen Außentemperaturen.
Auch die Mietminderung sei begründet. Es bestünde eine konkrete Gesundheitsgefährdung auf Grund des großflächigen, massiven Schimmelbefalls. Die intensive Pilzbesiedlung und das extrem hohe Aufkommen von Milben mache eine Nutzung der Wohnung unmöglich.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: AG München
Fundstelle(n):
MAAAF-15628