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Online-Nachricht - Freitag, 20.08.2010

Rechtsanwaltsversorgung | Mindestbeitrag auch bei geringem Einkommen rechtmäßig (VG)

Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern darf von seinen Mitgliedern einen Mindestbeitrag auch dann verlangen, wenn das anwaltliche Einkommen den Beitrag nur gering übersteigt. Ein Pflichtbeitrag in Höhe von 75 % der Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit ist zulässig (.KO).


Sachverhalt: Der Kläger ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft. Aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielt er den größten Teil seines Einkommens, während er aus anwaltlicher Tätigkeit nur in geringer Höhe ein Einkommen erwirtschaftet. Das Versorgungswerk setzte den zu zahlenden monatlichen Beitrag vorläufig nach dem Mindestsatz auf 322,38 € und damit auf etwa drei Viertel des beitragspflichtigen Monatseinkommens aus anwaltlicher Tätigkeit fest. Nachdem der Kläger dagegen erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er beruft sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit: Der Staat nehme ihm sein gesamtes Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit, da er etwa 75 % des Einkommens als Beitrag an das Versorgungswerk und darüber hinaus auch noch Einkommensteuer zahlen müsse. Es bleibe ihm aus anwaltlicher Tätigkeit nur ein Verlust. Hinzu komme, dass er zu mehr als 50 % berufsunfähig sei, von dem Versorgungswerk aber keine Berufsunfähigkeitsleistungen erhalte.

Dazu führt das VG weiter aus: Der konkrete Mindestbeitrag ist zulässig und verletzt insbesondere nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit. In der Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass die Einführung eines Versorgungswerks für Angehörige freier Berufe mit einer Pflichtmitgliedschaft und einer Mindestbeitragsregelung zulässig ist. Die Mindestbeitragsregelung des beklagten Versorgungswerks ist nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt Sonderfälle nämlich in ausreichendem Maße durch Härtefallregelungen, die allerdings in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden müssen. Eine besondere Ausnahme für Rechtsanwälte, die aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit nur ein geringes Einkommen erzielen, ist nicht erforderlich. Denn dies kann, wie im Fall des Klägers als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, darauf zurückzuführen sein, dass weiteren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen werde. Zu beachten ist auch, dass der Kläger für seine Beiträge Gegenleistungen erhält, nämlich eine Rentenanwartschaft und auch eine Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos entsprechend den satzungsrechtlichen Regelungen. Gegen das Urteil kann die Zulassung zur Berufung beantragt werden.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung 30/2010

 

Fundstelle(n):
DAAAF-15537