Einkommensteuer | Miete für Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung (BFH)
Mietkosten, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass seine Hauptwohnung, in der er lebt, z.B. durch Bauschäden, unbewohnbar geworden ist und er deshalb eine weitere Ersatzwohnung anmieten muss, können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur solange, bis die Hauptwohnung wieder bewohnbar ist oder für den Steuerpflichtigen feststeht, dass eine Reparatur unmöglich ist (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Ehefrau des Klägers hat 1998 eine gebrauchte Eigentumswohnung in der Stadt M erworben. Laut Kaufvertrag wurde der Grundbesitz ohne Gewähr und ohne Haftung für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel verkauft. Die Verkäuferin hatte zudem versichert, dass ihr verborgene, wesentliche Mängel, insbesondere Altlasten, nicht bekannt sind. Die Wohnungsübergabe erfolgte am . Im Übergabeprotokoll wurde vermerkt, dass sich die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand befindet. Mit Ordnungsverfügung vom stellte das Bauordnungsamt der Stadt eine erhebliche Einsturzgefahr für das Gebäude fest und untersagte den Eheleuten das Betreten des Gebäudes. Eine zivilrechtliche Klage der Ehefrau gegen die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnung war über drei Gerichtsinstanzen hinweg nicht erfolgreich. Streitig ist, ob Mietzahlungen für eine ersatzweise angemietete Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen, sind grundsätzlich als Kosten anzusehen, die der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung zuzuordnen sind; sie sind daher nicht außergewöhnlich. Dies gilt allerdings nicht, wenn Aufwendungen für einen zweiten Wohnbedarf entstanden sind, weil die den ersten, existentiellen Wohnbedarf abdeckende Wohnung unbewohnbar geworden ist. Solche Ausgaben sind außergewöhnlich und daher als Aufwendungen i.S. von § 33 EStG anzusehen; die entstandenen Aufwendungen sind nicht mehr der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung zuzuordnen. Davon ist im Streitfall auszugehen. Die Mietzahlungen dienten dazu, einen zusätzlichen, zweiten Wohnbedarf abzudecken. Dieser zusätzliche Wohnbedarf ist entstanden, weil die Eigentumswohnung der Ehefrau des Klägers, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar war und damit ihren eigentlichen Zweck nicht mehr erfüllen konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Mietzahlungen letztlich der Schadensbeseitigung dienen und deshalb unter diesem Gesichtspunkt als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden können.
Quelle: BFH online
Hinweis: Mietaufwendungen fehlt grundsätzlich das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, weil sie zu den üblichen Lebenshaltungskosten gehören. Auch wenn die Miete im Einzelfall die Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen erheblich übersteigt. Nur unter besonderen Umständen kann deshalb die Belastung durch Mietzahlung eine außergewöhnliche Belastung sein. Bisher wurde dies z.B. für möglich gehalten, wenn wegen ansteckender Krankheit in der Familie für befristete Zeit schnell eine Wohnung beschafft werden muss. Wesentlich für die Anerkennung ist, dass die Ersatzwohnung zur Abwendung einer dringenden Notlage zwingend nötig ist und nicht durch das Streben nach gehobener Lebenshaltung veranlasst ist.
Fundstelle(n):
BAAAF-15516