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Online-Nachricht - Montag, 16.08.2010

Einkommensteuer | Höhere Steuer auch für Rentennachzahlungen (FG)

Auch Renten, die für vorangegangene Jahre im Jahr 2005 nachgezahlt werden, unterliegen der durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) eingeführten Besteuerung, d.h. sie sind mit einem Anteil von 50% zu versteuern (; Revision wurde zugelassen).

Sachverhalt: Im Streitfall erhielt der Kläger Rentenzahlungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Im Streitjahr 2005 bezog er neben laufenden Rentenleistungen auch Nachzahlungen für das Jahr 2003. Während der Kläger der Auffassung war, dass die Nachzahlung nach Maßgabe der im Jahr 2003 geltenden Bestimmungen lediglich mit einem Ertragsanteil von 32% der Besteuerung unterliege, unterwarf das Finanzamt nicht nur die laufenden Leistungen, sondern auch die Rentennachzahlung mit einem Anteil von 50% der Besteuerung.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Rentenzahlungen des Klägers sind nach Maßgabe der im Streitjahr geltenden Regelungen des AltEinkG mit einem Anteil von 50% der Besteuerung zu unterwerfen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen auf den Zeitraum 2005 oder aber auf davor liegende Jahre entfallen. Auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen gilt das sog. Zuflussprinzip (§ 11 EStG). Zwar sind die Rentennachzahlungen bei rechtzeitiger Zahlung im Jahr 2003 lediglich mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert worden. Dies ist jedoch für die im Streitjahr vorzunehmende Besteuerung nicht maßgebend. Der Wortlaut des § 22 EStG sieht vielmehr vor, Renten, die vor 2005 entstanden sind, mit einem Anteil von (mindestens) 50% der Steuer zu unterwerfen. Damit sind auch Rentennachzahlungen erfasst. Das Gesetz erfasst die Rentennachzahlungen nicht ungewollt. Der Senat konnte weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot feststellen noch erkennt er eine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Übergangsregelung  zu schaffen, nach der für Rentennachzahlungen die ursprünglich geltende günstigere Ertragswertbesteuerung fortbesteht. Eine solche Verpflichtung scheidet bereits in Anbetracht der Verfassungswidrigkeit der bis zum Jahr 2005 geltenden Regelungen über die Ertragswertbesteuerung aus.

Anmerkung: Das FG Münster widerspricht insoweit einer anderslautenden Entscheidung des FG Niedersachsen (Az. NWB KAAAD-42758; BFH Verfahren anhängig seit - Az. NWB LAAAD-37951). Nach Ansicht des FG Niedersachsen ist die entsprechende Anwendungsvorschrift (§ 52 Abs. 1 EStG) im Wege einer teleologischen Auslegung dergestalt zu reduzieren, dass Nachzahlungen auf eine abgekürzte Leibrente für Zeiträume bis zum , die erst ab VZ 2005 ausgezahlt werden, jedenfalls dann noch der bisherigen Systematik der Rentenbesteuerung zu unterwerfen sind, wenn der Steuerpflichtige die Zahlung der Rente so rechtzeitig beantragt hat, dass eine Zahlung bis zum hätte erfolgen müssen (vgl. NWB-Nachricht v. 23.2.2010).

Quelle: FG Münster online


 

Fundstelle(n):
XAAAF-15497