Bilanzsteuerrecht | Ansatz eines RAP in Fällen geringer Bedeutung (BFH)
Auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) darf nach Maßgabe des Grundsatzes der Wesentlichkeit verzichtet werden, wenn die abzugrenzenden Beträge nur von untergeordneter Bedeutung sind und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nur unwesentlich beeinflussen würde. Dabei orientiert sich der Senat an den jeweiligen Grenzen des § 6 Abs. 2 EStG (, NV).
Hintergrund: Ein aktiver RAP erfordert Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag sind. Die Bildung von RAP dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.
Hierzu führt der BFH weiter aus: § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG statuiert mit der Definition aktiver RAP für die Steuerbilanz ein (abschließendes) Aktivierungsgebot für Ausgaben, die der Definition entsprechen; der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht. Indes gebietet der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) lässt an mehreren Stellen erkennen, dass es in bestimmten Fällen aus unterschiedlichen Gründen auf den Ausweis unwesentlicher Positionen verzichtet und eine Abweichung von allgemeinen Grundsätzen erlaubt. Auch das Einkommensteuerrecht selbst verzichtet in bestimmten Fällen auf einen periodengerechten Ausweis. Überträgt man diese Maßstäbe auf den Ausweis von aktiven RAP, so ist es dem Steuerpflichtigen erlaubt, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten. Dabei orientiert sich der Senat an den jeweiligen Grenzen des § 6 Abs. 2 EStG (in seiner jeweiligen für den betreffenden Veranlagungszeitraum geltenden Fassung). Der Gesetzgeber gibt mit dieser Regelung zu erkennen, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichtet und eine Sofortabschreibung für angemessen hält. Diese gesetzgeberische Einschätzung kann auf die Bildung von RAP übertragen werden; geringwertige Posten brauchen bilanziell daher nicht abgegrenzt zu werden. In Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 EUR nicht übersteigt, kann demgemäß auf eine Abgrenzung verzichtet werden.
Anmerkung: Die Verwaltung sieht im Rahmen der Betriebsprüfung sog. Nichtbeanstandungsgrenzen vor (, Az. NWB NAAAB-71651, Tz. 3.143 ); danach sind RAP im allgemeinen nachträglich nur zu bilden oder zu ändern, wenn die abzugrenzenden Aufwendungen insgesamt 3.000 DM überschreiten; eine Saldierung von Aktiv- und Passivposten ist hierbei nicht vorzunehmen. Bei regelmäßig wiederkehrenden oder laufenden Aufwendungen kann die nachträgliche Bildung von RAP unterbleiben. Der BFH vertritt in der o.g. Entscheidung die Auffassung, dass für einen höheren Ansatz der Geringfügigkeitsgrenzen (höher als die Grenzen des § 6 Abs. 2 EStG) keine Rechtsgrundlage besteht. Die Verwaltung mag aus Gründen der Rationalisierung im Rahmen einer Außenprüfung davon absehen, Abgrenzungen bis zu einem Wert von 3.000 DM (= 1.500 EUR) aufzugreifen. Der Senat sei dazu jedoch nicht befugt; der Umfang der Geringfügigkeit sei nach Maßstäben zu treffen, die sich aus steuerrechtlichen Wertungen ergeben.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
GAAAF-15481