Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 11.08.2010

Zollrecht | Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung (BFH)

Wer für eine in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringende oder bereits verbrachte Nichtgemeinschaftsware die Ausstellung eines Versandpapiers T2L veranlasst, entzieht die Ware der zollamtlichen Überwachung. Zuständig für die buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags sind die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Versandpapier T2L ausgestellt wurde (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Der Begriff des Entziehens i.S. des Art. 203 Abs. 1 ZK umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt und ob der Beteiligte ggf. dann der Zollbehörde die Waren für eine solche Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist allein, dass die Zollbehörde - auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Art. 865 Unterabs. 1 ZKDVO beschreibt eine besondere Form des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung. Danach stellt die Zollanmeldung einer Ware oder jede andere Handlung mit gleichen Rechtswirkungen sowie die Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung durch die zuständige Behörde ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat, dass der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin hat für die streitigen Warensendungen beim Zollamt X unter Vorlage für das griechische Unternehmen bestimmter Rechnungen, aber ohne Hinweis darauf, dass es sich um aus einem Drittland stammende, noch nicht in den freien Verkehr des Zollgebiets der Gemeinschaft übergeführte Waren (Art. 79 ZK) handelte, Versandpapiere T2L ausstellen lassen. Damit wurde für diese Waren gemäß Art. 314c Abs. 1 Buchst. a, Art. 315 Abs. 1 ZKDVO der Nachweis ihres Gemeinschaftscharakters erbracht, obwohl es sich in Wahrheit um Nichtgemeinschaftswaren handelte (Art. 313 Abs. 2 Buchst. a ZKDVO), was gemäß Art. 865 Unterabs. 1 ZKDVO ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung i.S. des Art. 203 Abs. 1 ZK darstellt.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
WAAAF-15467