Pflegeversicherungsleistung | Kasse muss Zuschuss für Terrassentür tragen (SG)
Die Pflegekasse muss den Umbau eines Küchenfensters in eine behinderungsgerechte Terrassentür bezuschussen, soweit die pflegebedürftige Versicherte hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne fremde Hilfe mit ihrem Rollstuhl die Terrasse zu nutzen ().
Sachverhalt: Eine pflegebedürftige Frau hatte infolge einer zu engen Terrassentür im Wohnzimmer mit ihrem Rollstuhl keinen Zugang zu Terrasse und Garten mehr. Die Knappschaft-Bahn-See lehnte als Pflegekasse die Kostentragung für die Umbaumaßnahme ab, weil sie zur selbständigen Lebensführung der Pflegebedürftigen nicht erforderlich sei und die Terrasse nicht zum Wohnumfeld im Sinne des § 40 SGB XI gehöre.
Dazu führt das SG weiter aus: Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind u.a. dann zu gewähren, wenn dadurch im Einzelfall eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Terrasse gehört zum individuellen Wohnumfeld der Klägerin. Der Begriff des Wohnumfeldes beinhaltet über den eigentlichen Wohnraum hinaus auch die Nutzung von angrenzenden Terrassen und Balkonen. Durch den Umbau des Küchenfensters wird die Selbständigkeit der Lebensführung der Klägerin insoweit verbessert, als sie ohne Hilfestellung mit ihrem Rollstuhl die Terrasse erreichen kann.
Quelle: NRW justiz-online
Fundstelle(n):
ZAAAF-15453