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Online-Nachricht - Donnerstag, 05.08.2010

Einkommensteuer | Bilder als Umlaufvermögen eines freiberuflichen Künstlers (FG)

Ein Künstler erwirbt Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens für seinen Betrieb als freiberuflich tätiger Künstler, wenn er bereits einmal verkaufte selbstgeschaffene Bilder in der Absicht wieder zurückkauft, sie später erneut zu veräußern ().

Sachverhalt: Der Kläger ist als Maler tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Künstler. Seinen Gewinn ermittelt der Kläger durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. In den Jahren von 1990 bis 2001 verkaufte der Kläger auf dem Kunstmarkt nach eigenen Angaben Bilder, Zeichnungen und Drucke. In den Streitjahren 1997, 1998 und 2001 kaufte der Kläger auch eigene Bilder zurück. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Kläger einen Gewinn aus selbständiger Arbeit und machte die von ihm gezahlten Kaufpreise für die Bildrückkäufe als Betriebsausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt behandelte die Aufwendungen für die Bildrückkäufe nicht als Betriebsausgaben und verweigerte den Abzug. Die zurückgekauften Bilder seien nicht dem Umlaufvermögen des Klägers zuzuordnen, sie würden vielmehr nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellen. Denn die Funktion des Rückkaufs der Bilder läge in der Steigerung bzw. Behauptung des Marktwerts des Künstlers in Bezug auf seine aktuellen Werke und nicht in der Möglichkeit, diese Bilder alsbald wieder zu verkaufen.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Wirtschaftsgüter, die bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen, gehören zum Anlagevermögen. Zum Umlaufvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die zum Verbrauch im Betrieb oder zur Veräußerung bestimmt sind oder dem Betrieb nur sehr kurzfristig dienen (NWB WAAAB-84336 ; v. - NWB GAAAB-70236). Ein Wirtschaftsgut dient dem Betrieb bereits dann „dauernd”, wenn es längerfristig im Betrieb genutzt wird; es ist nicht schon deshalb dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer zu veräußern ( NWB LAAAC-92668). Für die Einordnung als Anlagevermögen darf dabei die Zeitkomponente „dauernd” nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von „immer” oder „für alle Zeiten” verstanden werden ( NWB SAAAC-90152). Die Zuordnung orientiert sich danach maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung). Ein Gegenstand, der zum Verkauf bestimmt ist, gehört auch dann zum Umlaufvermögen, wenn er bei fehlender Verkaufsmöglichkeit übergangsweise vermietet oder in anderer Weise für den Betrieb genutzt wird.

Die zurückgekauften selbstgeschaffenen Bilder sind Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens; der Kläger wollte die zurückgekauften Bilder als Verbrauchsgüter behandeln.

Der Kläger hatte in dem Augenblick, als er die Bilder erworben hatte, die Absicht, diese Bilder auch erneut wieder zu verkaufen und er behielt diese Absicht auch noch durchgehend während der Streitjahre.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
KAAAF-15445