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Online-Nachricht - Donnerstag, 05.08.2010

Einkommensteuer | Fahrtkosten bei gehbehinderten Steuerpflichtigen (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass sich die Begrenzung der als angemessen anzusehenden und im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigenden Fahrleistung von 15.000 km jährlich nicht nur auf "reine" Privatfahrten bezieht, sondern dadurch auch behinderungsbedingt unvermeidbare Fahrten abgegolten sind (; NV).

Sachverhalt: Streitig war die Rechtsfrage, ob bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 80 und dem Merkzeichen "aG" neben Aufwendungen für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten von bis zu 15.000 km jährlich (vgl. NWB ZAAAA-77210 Nr. 2 ) auch Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten von bis zu 3.000 km jährlich (vgl. NWB ZAAAA-77210 Nr. 1) kumulativ als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 2 EStG anzuerkennen sind. 


 

Hierzu führte der BFH weiter aus: Neben Fahrtkosten von bis zu 15.000 km jährlich bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen können nicht noch zusätzliche Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten von bis zu 3.000 km im Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, können grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen, also nicht nur die Kosten für Fahrten zu Ärzten (Krankheitskosten) oder für unvermeidbare Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Umfang auch für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind. Mit diesem Pauschbetrag sind sämtliche Mehraufwendungen eines Behinderten für Fahrten, die der allgemeinen Lebensführung einschließlich Freizeit- und Erholungszwecken dienen, und damit sowohl die Kosten für unvermeidbare (behinderungsbedingte) Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten abgegolten. Lediglich Fahrtkosten, die - wie beispielsweise Fahrtkosten zum Arzt - zu den Krankheitskosten gehören, werden von der Abgeltungswirkung nicht erfasst. 

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
FAAAF-15438