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Online-Nachricht - Donnerstag, 05.08.2010

Bilanzsteuerrecht | Fehlerkorrektur nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs (BFH)

Die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs erlauben nur eine Korrektur solcher Fehler, die darauf beruhen, dass in der Schlussbilanz unzutreffende Werte angesetzt worden sind, welche in der Anfangsbilanz des Folgejahres zu übernehmen sind, nicht aber die Korrektur sonstiger Veranlagungsfehler (; NV).

Sachverhalt: Die Kläger machen geltend, das Finanzgericht (FG) habe es zu Unrecht abgelehnt, einen den Jahresabschluss 2003 betreffenden Bilanzierungsfehler im Streitjahr 2005 zu korrigieren, obwohl wegen eingetretener Bestandskraft eine Korrektur des falschen Bilanzansatzes in den Jahren 2003 und 2004 nicht möglich gewesen sei. 

Hierzu führte der BFH weiter aus: Zwar trifft im Ausgangspunkt die Auffassung der Kläger zu, dass ein fehlerhafter Bilanzansatz im ersten offenen Jahr zu korrigieren ist (Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 4 Rz 706, 712, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies geschieht in der Weise, dass der fehlerhafte Bilanzansatz in der Schlussbilanz des Vorjahrs unverändert in die Anfangsbilanz des ersten offenen Jahres übernommen und dieser fehlerhafte Ansatz in der Schlussbilanz korrigiert wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Zwar wurde in der Schlussbilanz 2003 ein zu hoher Warenbestand ausgewiesen, was sich infolge eines dadurch in zu geringem Umfang angenommenen Wareneinsatzes gewinnerhöhend ausgewirkt hat. Dies hätte dazu führen müssen, dass der in dieser Schlussbilanz angesetzte Warenbestand in die Anfangsbilanz 2004 hätte übernommen werden müssen. Dies hätte die im Vorjahr eingetretene Gewinnerhöhung durch einen im Jahr 2004 entsprechend höheren Wareneinsatz ausgeglichen. Eine solche Korrektur ist indessen deshalb nicht erfolgt, weil in der Anfangsbilanz 2004 nicht der fehlerhafte Wertansatz aus der Schlussbilanz des Vorjahres übernommen, sondern der tatsächlich vorhandene Warenbestand angesetzt und demzufolge auch das Anfangskapital entsprechend geringer ausgewiesen wurde. Diesen Fehler hat das Finanzamt (FA) im Rahmen der Veranlagung 2004 nicht korrigiert. Der Umstand, dass die Steuerfestsetzung für 2004 bestandskräftig wurde, bewirkt nicht, dass nunmehr nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs eine Fehlerkorrektur im Streitjahr 2005 vorgenommen werden kann. Dieser Bilanzenzusammenhang besagt nur, dass ein fehlerhafter Bilanzansatz in der Schlussbilanz des Vorjahres unverändert in die Anfangsbilanz des Folgejahres zu übernehmen und sodann die Korrektur in der Schlussbilanz des Folgejahres zu korrigieren ist. Der Warenbestand in der Schlussbilanz zum war indessen unstreitig in der zutreffenden Höhe ausgewiesen. Auch wurde er in die Anfangsbilanz 2005 übernommen. Da zudem unstreitig der Warenbestand in der Schlussbilanz 2005 in der zutreffenden Höhe bilanziert wurde, waren die in der Anfangs- und Schlussbilanz dieses Jahres für den Warenbestand ausgewiesenen Bilanzansätze zutreffend. Bei einer solchen Sachlage kommt eine Fehlerkorrektur nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs nicht in Betracht.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
VAAAF-15437