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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.08.2010

Sozialrecht | Hinzuverdienstgrenzen - welche Einnahmen sind rentenschädlich?

Rentner haben die Möglichkeit, neben ihrer Rente noch andere Einnahmen zu erzielen. Dabei müssen jedoch bestimmte Regeln und Grenzen eingehalten werden. Welche genau, darüber informiert die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrem aktuellen Rententipp.


Hintergrund: Rentner können neben ihrer Rente noch andere Einnahmen erzielen, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen – allerdings nur, wenn sie sich an bestimmte Regeln halten. Welche Grenzen einzuhalten sind, richtet sich nach der Art der Rente. Besonders gut aufpassen müssen dabei Rentner, die zwei Renten (z.B. eine eigene Altersrente und eine Witwenrente) erhalten.

Erwerbsminderungsrente: Bei Erwerbsminderungsrenten kommt es darauf an, ob Anspruch auf Rente wegen voller oder nur wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht. Neben einer vollen Erwerbsminderungsrente darf im Monat bis zu 400 Euro verdient werden, und zweimal im Jahr ist sogar ein Verdienst von bis zu 800 Euro möglich, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Wird mehr verdient, besteht je nach Höhe des Verdienstes nur noch Anspruch auf drei Viertel, die Hälfte oder ein Viertel der Rente, oder die Rente wird gar nicht gezahlt. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind die Hinzuverdienstgrenzen höher. Sie werden individuell berechnet und im Rentenbescheid mitgeteilt. Je nach Höhe des Verdienstes kann diese Rente voll, zur Hälfte oder gar nicht gezahlt werden. Anders als bei der vollen Erwerbsminderungsrente werden hierbei nicht nur Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, sondern auch Sozialleistungen, wie. z.B. Arbeitslosengeld, berücksichtigt.

Altersrente: Bei Altersrenten dürfen alle nach Erreichen ihrer individuellen Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdienen, ohne ihren Rentenanspruch zu gefährden. Alle Altersrentner unter 65 Jahren sind hingegen in ihren Hinzuverdienstmöglichkeiten eingeschränkt. Wie hoch der Verdienst sein darf, richtet sich danach, ob eine Altersvollrente oder eine Teilrente bezogen wird. Bei Altersvollrente gilt wie bei Rente wegen voller Erwerbsminderung eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze von bis zu 400 Euro monatlich, wobei zweimal im Jahr ein Verdienst von bis zu 800 Euro monatlich möglich ist. Bei einer Altersteilrente ist der Spielraum für den Hinzuverdienst größer. Hier werden die Hinzuverdienstgrenzen individuell berechnet und im Rentenbescheid mitgeteilt. Je nachdem, ob eine 2/3-Teilrente, eine 1/2-Teilrente oder eine 1/3-Teilrente bezogen wird, steigt die Hinzuverdienstmöglichkeit. Auch bei einer Teilrente ist es möglich, die Hinzuverdienstgrenze zweimal jährlich bis zum Doppelten zu überschreiten.



Witwen- und Waisenrente: Bei Witwen- und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten, die nach der Volljährigkeit bezogen werden, gelten für die Anrechnung weiterer Einkünfte andere Regeln: Nicht nur Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, sondern auch sogenanntes Erwerbsersatzeinkommen wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Unfallversicherung, Arbeitslosengeld, Krankengeld u.v.m. werden berücksichtigt. Dabei ermittelt die Rentenversicherung aus dem Bruttoeinkommen durch Abzug von Pauschalwerten, die sich nach der Art des Einkommens richten, ein Nettoeinkommen. Bis zu einem Freibetrag von 718,08 Euro bei Witwen- oder Witwerrenten (bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern gilt ein Freibetrag von 637,03 Euro) und 478,72 Euro bei Waisenrenten (bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern gilt ein Freibetrag von 424,69 Euro) bleibt das Einkommen unberücksichtigt. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 152,32 Euro (bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern erhöht sich der Freibetrag um 135,13 Euro). Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird vom den Freibetrag übersteigenden Nettoeinkommen 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Wird eine eigene Rente und eine Witwen- oder Witwerrente bezogen und daneben ein 400-Euro-Job ausgeübt, ist das für die eigene Rente kein Problem – aber bei der Witwen- oder Witwerrente kommt es ggf. zur Kürzung, denn hier werden die Einnahmen aus der eigenen Rente und aus dem Minijob zusammengerechnet. Übersteigen die Gesamteinkünfte den Freibetrag von zurzeit 718,08 Euro netto, wird die Witwen- oder Witwerrente gekürzt.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

 

Fundstelle(n):
NAAAF-15431

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