Einkommensteuer | Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium (FG)
Aufwendungen im Zusammenhang mit Fahrten zu einer Hochschule, die der Steuerpflichtige im Rahmen eines "herkömmlichen" Präsenzstudiums nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht, können nur mit der Pendlerpauschale berücksichtigt werden ().
Hintergrund: Die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden; sie können allerdings jährlich bis zu 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Nicht von dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG betroffen sind die Kosten für ein Zweitstudium bzw. eines Studiums nach abgeschlossener Berufsausbildung ( NWB QAAAD-28296).
Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Ehefrau nahm im Streitjahr ein Zweitstudium bei einer Hochschule in P auf. Dabei war sie insgesamt an 157 Tagen an der Hochschule anwesend. Einkünfte erzielte sie keine. Nach dem Abschluss des Studiums wollte die Ehefrau an einer Berufsschule als Lehrerin für Sozialpädagogik tätig werden. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin in Bezug auf ihr Studium Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend. Neben Semesterbeiträgen und Kosten für Büromaterial und Bücher handelte es sich hierbei um Kosten für Fahrten zur Hochschule. Die Fahrtkosten ermittelte sie nach Dienstreisegrundsätzen indem sie pro gefahrenem Kilometer (Entfernung zwischen Wohnung und Hochschule 45 km) 0,30 EUR ansetzte.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Das Hochschulstudium diente dazu, die bereits abgeschlossene Ausbildung zur Diplom-Sozialpädagogin zu ergänzen und der Klägerin im Rahmen einer Tätigkeit als Berufsschullehrerin ein zweites Lehrfach und somit bessere Einstellungs- und Erwerbsvoraussetzungen zu sichern. Als (vorweggenommene) Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen zu berücksichtigen, die der Klägerin im Rahmen der beruflichen Bildungsmaßnahme entstehen. Hierzu gehören auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten. Die Kosten der Klägerin für ihre Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Hochschule können allerdings nicht unbeschränkt, sondern lediglich nach Maßgabe der sogenannten Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Bei einem aus Erwerbszwecken absolvierten Vollzeitstudium ist nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, ob bzw. wo eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Regelmäßige Arbeitsstätte ist dabei der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies kann bei einem herkömmlichen Studium die Universität, bei einem Fernstudium aber auch die Wohnung des Steuerpflichtigen sein, wenn er seinem Studium im Wesentlichen zu Hause nachgeht. Im Übrigen kann ein Studium aber auch an ständig wechselnden Einsatzstellen absolviert werden. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der Hochschule für die Klägerin um eine ortsfeste dauerhafte Einrichtung handelt, an der sie ihre Studien betreibt und die sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht.
Anmerkung: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
YAAAF-15423