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Online-Nachricht - Montag, 02.08.2010

Abgeltungsteuer | Antrag auf Günstigerprüfung bei Vorauszahlungsfestsetzung (FinMin)

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Günstigerprüfung, nach der Kapitaleinkünfte anstatt sie der Abgeltungsteuer zu unterwerfen, den Einkünften i.S.d § 2 EStG hinzugerechnet werden dürfen, bereits im Rahmen der Festsetzung von Vorauszahlungen berücksichtigt werden ( – 109).


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Hintergrund: Nach § 32d Abs. 6 EStG kann der Steuerpflichtige beantragen, anstelle der Anwendung der Abgeltungsteuer die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i. S. d. § 2 EStG hinzuzurechnen und der tariflichen Steuer zu unterwerfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung).

Hinweis: Der Antrag ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Veranlagung zu stellen. Er kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für alle Kapitalerträge gestellt werden. Damit soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige mit hohen Kapitaleinkünften, die keine oder nur geringe andere Einkünfte haben, lediglich einen Teil ihrer Kapitaleinkünfte in die allgemeine Einkommensteuerberechnung einbeziehen. 


 

Aufgrund des Antrages prüft das Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung von Amts wegen, ob die allgemeinen einkommensteuerlichen Regelungen, insbesondere unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages und des Alterentlastungsbetrages, zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führen.   Da Abs. 6 auf die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte abstellt, können tatsächlich entstandene Werbungskosten nicht abgezogen werden, sondern an die Stelle der Werbungskosten tritt der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten von 1602 €. 

 

Die Günstigerprüfung gilt vor allem für Steuerpflichtige, die einen niedrigeren persönlichen Steuersatz haben als der Abgeltungssteuersatz. Sie hängt ab von der Höhe der übrigen Einkünfte und von der Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen.  Günstiger ist die Einbeziehung in die allgemeine Veranlagung, wenn die sich daraus ergebende Einkommensteuer niedriger ist als die Summe aus Einkommensteuer nach § 32d und aus der Einkommensteuer ohne Kapitaleinkünfte.  Ergibt die Günstigerprüfung durch das Finanzamt, dass der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen über dem Abgeltungssteuersatz liegt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. 

 

Zusammenveranlagte Ehegatten können von der Wahlmöglichkeit nur einheitlich und für sämtliche Kapitalerträge Gebrauch machen. Insoweit werden zusammenveranlagte Eheleute gemäß Abs. 6 Satz 3 wie ein Steuerpflichtiger behandelt.

Quelle: Finanzministerium Schleswig-Holstein

 

Fundstelle(n):
NAAAF-15418