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Online-Nachricht - Montag, 02.08.2010

Einkommensteuer | Finanzierungszusammenhang - Schuldzins und Beteiligungserwerb (FG)

Werden Einkünfte bei Mehr-Personen-Beteiligungen gesondert festgestellt, müssen Schuldzinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang zu der Einkunftsquelle stehen, die Gegenstand der gesonderten Feststellung ist. Darlehenszinsen können daher nur insoweit als Sonderwerbungskosten abgezogen werden, wie das Darlehen tatsächlich zur Finanzierung eines Beteiligungserwerbs verwendet wurde ().


Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sind die Einkünfte gern. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a Abgabenordnung gesondert festzustellen, müssen die Zinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang zu der Einkunftsquelle stehen, die Gegenstand der gesonderten Feststellung ist. Die Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der Beigeladenen werden einheitlich und gesondert festgestellt. Schuldzinsen aus einem Darlehen können deshalb nur insoweit als Sonderwerbungskosten abgezogen werden, wie das Darlehen tatsächlich zur Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der Beigeladenen verwendet worden ist.

Sachverhalt: Der Kläger zeichnete am eine Beteiligung an der Beigeladenen in Höhe von 100.000 DM zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 5.000 DM. Der Kläger bezahlte den Betrag von 105.000 DM im Jahr 1998 über sein Giro-Konto bei der Dresdner Bank AG. Am überwies der Kläger 100.000 DM aus Eigenmitteln auf sein Konto, das zum mit einem Guthabensaldo in Höhe von 3.398,73 DM abschloss.

Am kaufte der Kläger für 105.000 DM Anteile an dem "A"— Fonds. Am kaufte er für 6.250 DM Wertpapiere und am für 100.000 DM Anteile an dem "B"- Fonds. Das Konto wies nach diesen Geschäften am einen Sollsaldo in Höhe von 207.581 DM aus. Am unterschrieb der Kläger bei der Dresdner Bank einen Kreditvertrag über mehrere Einzeldarlehen, und zwar über 35.000 DM (im folgenden Darlehen 1), über 70.000 DM (im folgenden Darlehen 2), über 80.000 DM (im folgenden Darlehen 3) und über 25.000 DM (im folgenden Darlehen 4). In dem Darlehensvertrag, in dem auf "das mit Ihnen geführte Gespräch" Bezug genommen wird, heißt es unter anderem, "Wir weisen darauf hin, dass wir weder die Konstruktion des "C"— Fonds noch den Prospekt geprüft haben. Insofern erhalten Sie die Kreditmittel zur freien Verwendung. Da Sie uns sagten, dass Sie mit diesen Mitteln beabsichtigen, eine Beteiligung an obigem Fonds einzugehen, machen wir Sie außerdem darauf aufmerksam, dass die Fremdfinanzierung zur Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht durch die Finanzbehörde führen kann". Für die Darlehen 1 und 4 galt eine Festzinsvereinbarung. Die Darlehen 1 und 3 waren zum in einer Summe zurückzuzahlen. Die Kreditsumme von insgesamt 210.000 DM dem Giro-Konto des Klägers gutgeschrieben. Darlehen 1 wurde im Jahr 1999, Darlehen 2 im Jahr 2003 getilgt. Der Kläger machte im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Beigeladenen für das Jahr 1998 unter anderem Zinsaufwendungen als Sonderwerbungskosten in geringer Höhe geltend. Hierbei handelte es sich um die wegen der Überziehung des Giro-Kontos im Dezember 1998 gezahlten Zinsen. Für das Jahr 1999 machte er Darlehenszinsen aus den Darlehen 1 und 2 geltend; für die Jahre 2000 bis 2003 machte der Kläger Darlehenszinsen aus dem Darlehen 2 für das Jahr 2000 in Höhe von 1.551,60 Euro, für das Jahr 2001 in Höhe von 896,65 Euro, für das Jahr 2002 in Höhe von 1.516,61 Euro und für das Jahr 2003 in Höhe von 518,47 Euro als Sonderwerbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Zinsaufwendungen nicht als Sonderwerbungskosten.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Von einem Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Abzug von Schuldzinsen beim Erwerb von Immobilien ( NWB LAAAB-73519   und NWB JAAAD-22763), der der Senat folgt und die er auf den hier zu entscheidenden Fall für übertragbar hält, auszugehen, wenn der Kaufpreis tatsächlich mit der Darlehnsvaluta gezahlt worden ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Zahlung zu Lasten eines Kontos bestritten wird, dessen Guthaben aus Darlehensmitteln stammt. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann hingegen nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden.

Die tatsächliche Verwendung zum Erwerb der Einkunftsquelle ist deshalb nicht schon dadurch nachgewiesen, dass der Steuerpflichtige die insgesamt eingesetzten Eigen- und Fremdmittel gegenüberstellt und auf diesem Wege die Notwendigkeit zur Aufnahme eines Darlehens dem Grunde nach nachweist, denn hieraus ergibt sich nicht die konkrete Verwendung der Fremdmittel, sondern nur eine willentliche Zuordnung.

Die Revision wurde zugelassen

Quelle: FG Düsseldorf

 

Fundstelle(n):
JAAAF-15415