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Online-Nachricht - Montag, 26.07.2010

Umsatzsteuer | TÜV-Hauptuntersuchungen steuerfrei (OFD)

Mit Vfg. v. regelt die OFD Frankfurt/ M. das Leistungsverhältnis zwischen den Prüfingenieuren der Überwachungsorganisationen, den Kfz-Haltern und den Werkstätten (Prüfstützpunkte) in denen Hauptuntersuchungen nach StVZO stattfinden (OFD Frankfurt/ M., Vfg. v. - S 7100 A -228 - St 110).


Die Überwachungsorganisation als beliehener Unternehmer erlässt gegenüber dem Kraftfahrzeughalter einen Hoheitsakt. Daher liegt insoweit ein Leistungsaustausch nur gegenüber dem Kraftfahrzeughalter, nicht jedoch gegenüber der Werkstatt vor.

Soweit der Kraftfahrzeughalter von der Kraftfahrzeugwerkstatt eine Rechnung erhalten hat, in der Umsatzsteuer auf die TÜV-Gebühren berechnet und ausgewiesen wurde, ist in Höhe dieses Betrages der Vorsteuerabzug zu versagen.

Ebenso steht der Kraftfahrzeugwerkstatt kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Überwachungsorganisation über durchgeführte Hauptuntersuchungen für Kundenfahrzeuge zu.

Zusatz der OFD:
Der Hinweis, dass die Überwachungsorganisation als beliehener Unternehmer gegenüber dem Kraftfahrzeughalter einen „Hoheitsakt" 'erlässt, soll verdeutlichen, dass die Überprüfung von Kundenfahrzeugen keine Leistungsbeziehung zwischen der Überwachungsorganisation und der Kraftfahrzeugwerkstatt begründet. In dem Abrechnungspapier der Überwachungsorganisation an die Kraftfahrzeugwerkstatt ist daher Umsatzsteuer nicht auszuweisen.

Vereinnahmt die Kraftfahrzeugwerkstatt das Prüfentgelt von den Fahrzeughaltern tatsächlich, weil es für den Kunden die Untersuchung bezahlt hat (Inkassofunktion); handelt es sich bei ihr um einen durchlaufenden Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG.

Quelle: OFD Frankfurt/ M.

 

Fundstelle(n):
HAAAF-15378