Lohnsteuer | Gebührenverzicht einer Bausparkasse kein Arbeitslohn der Partnerbank (BFH)
Verzichtet eine Bausparkasse sowohl bei Arbeitnehmern ihrer „Partnerbanken“ als auch bei ihren freien Handelsvertretern und anderen Kooperationspartnern auf die Erhebung von Abschlussgebühren, führt der Gebührenvorteil nicht zwangsläufig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Mitarbeitern der Partnerbanken (; veröffentlicht am ).
Gelangt das Finanzgericht aufgrund einer verfahrensfehlerfreien Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass Zweifel bestehen, ob Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem geldwerten Vorteil Arbeitslohn zugeflossen ist, ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO an diese Tatsachenfeststellung gebunden.
Sachverhalt: Klägerin ist eine Bank in einem Verbund, dem auch die Bausparkasse B angehört. Die Klägerin vermittelt u.a. den Abschluss von Bausparverträgen ihres Verbundpartners B an ihre Kunden und erhält hierfür eine Provision in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der von der B erhobenen Abschlussgebühr. Schließen Arbeitnehmer der Klägerin oder deren Ehegatten bzw. Kinder eigene Bausparverträge bei der B ab, verzichtet die Bausparkasse ganz oder teilweise auf die Abschlussgebühr. Die Klägerin erhält in solchen Fällen keine Vermittlungsprovision. Die Klägerin hat die ihren Mitarbeitern von der B gewährten Vorteile aus den Gebührenermäßigungen bzw. -befreiungen im Streitjahr 2004 nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung beurteilte das Finanzamt die geldwerten Vorteile aus dem Verzicht der B auf die Abschlussgebühren als Arbeitslohn, pauschalierte die nachzufordernde Lohnsteuer und erließ einen entsprechenden Nachforderungsbescheid.
Der BFH führt dazu weiter aus: Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Das Finanzgericht ist bei seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass Zweifel bestehen, ob den Arbeitnehmern der Klägerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Gebührenvorteil Arbeitslohn zugeflossen ist. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt ist, dass zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung für die Klägerin ein hinreichender Veranlassungszusammenhang besteht. Dies ist eine Tatsachenfeststellung, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das Finanzgericht durch die schriftlichen Äußerungen eines Zeugen, der den Sachvortrag der Klägerin bestätigt hat, eine eigene Überzeugung gebildet, die den vorgenannten Anforderungen entspricht. Seine Zweifel konnte das Finanzgericht zum einen auf die - durch den Zeugen gewonnene - Feststellung stützen, dass die Beweggründe für den Gebührenverzicht im Rechtsverhältnis der Beteiligten des Bausparvertrags liegen, und diese als einen gegen den Veranlassungszusammenhang von Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung sprechenden Umstand würdigen. Zum anderen durfte es aus der ebenfalls vom Zeugen vermittelten Erkenntnis, dass der Gebührenvorteil allen Arbeitnehmern im Unternehmen, unabhängig davon, ob sie mit der Vermittlung von Bausparverträgen befasst sind, gewährt werde und deshalb viel dafür spreche, dass der Gebührenvorteil nicht als Frucht der Arbeit, sondern als genereller Preisnachlass von den betroffenen Arbeitnehmern angesehen werde, Zweifel schöpfen.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Nicht jeder Vorteil ist auch ein steuerbarer und -pflichtiger geldwerter Vorteil, denn auch auf der Einnahmenseite gilt der Veranlassungsgrundsatz. Ein Veranlassungszusammenhang von Einnahmen und Dienstverhältnis ist aber umso schwerer nachzuweisen, je entfernter die Leistungsbeziehung vom individuellen Arbeitsverhältnis ist. Im Streitfall hat sich der BFH auf die ihn bindende Würdigung des Finanzgerichts gestützt. Deshalb ist in solchen Fällen entscheidend, die tatrichterliche Würdigung zu beeinflussen, indem Unterlagen vorgelegt und Zeugen aufgeboten werden, also eine Beweisaufnahme zu erwirken, die dem Revisionsgericht verwehrt ist.
Fundstelle(n):
OAAAF-15341