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Online-Nachricht - Freitag, 16.07.2010

Einkommensteuer | Steuerberaterin und Liebhaberei (FG)

Das FG Köln hat zur Anerkennung eines Verlustes aus selbstständiger Tätigkeit Stellung genommen und bei jahrelangen Verlusten einer im Übrigen gut abgesicherten Steuerberaterin den Tatbestand der Liebhaberei bejaht ().

Hintergrund: Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird. Auch bei der Einkunftsart „selbständige Arbeit” muss eine derartige Gewinnerzielungsabsicht bestehen (vgl. u.a. NWB TAAAA-96325).

Sachverhalt: Die Klägerin ist seit 1997 selbständig als Steuerberaterin tätig. Ihre Kanzlei bestand aus einem einzelnen Raum, welcher der Wohnung angegliedert war. Mitarbeiter beschäftigte die Klägerin nicht. In den Jahren 1997 bis 2005 erwirtschaftete sie insgesamt einen Verlust i.H. von 82.000 €. Die Umsatzerlöse in den einzelnen Jahren betrugen maximal 4.800 €. Höhere Umsatzerlöse erzielte sie lediglich im Streitjahr 2005. Diese beruhten jedoch maßgeblich auf dem Verkauf eines betrieblichen PKW. Verheiratet war die Klägerin mit einem Mann, der in seinem aktiven Berufsleben z.T. erhebliche Einkünfte erzielte. Als er sich zur Ruhe setzte, bezog er beachtliche Versorgungs- und Renteneinkünfte, daneben hohe Kapitaleinkünfte.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der BFH hat mehrfach bestätigt, dass die Tätigkeit eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Architekten als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn über Jahre hinweg lediglich Erlöse auf geringem Niveau erzielt werden, auf der anderen Seite aber steuerlich Verluste aus der Tätigkeit erklärt werden und diese mit Einkünften aus anderen Quellen verrechnet werden (vgl. u.a. NWB AAAAA-89183, für einen Steuerberater; NWB BAAAB-51719, für einen Rechtsanwalt). Die dauerhafte Verlustsituation seit dem Jahr 1997 ist im Streitfall ein Indiz dafür, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht durchführt. Zwar stellt die Tätigkeit eines Steuerberaters gewöhnlicherweise nicht eine Tätigkeit dar, die vornehmlich zum Zwecke der Befriedigung persönlicher Neigungen betrieben wird, sondern dem „Broterwerb” dient, jedoch ist der Senat im zu entscheidenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin ihrer Tätigkeit nicht aus Gründen der Gewinnerzielungsabsicht, sondern aus persönlichen Beweggründen nachkommt. Entscheidendes Gewicht kommt insoweit dem Umstand zu, dass die dauerhaften Verluste in den Jahren 1997 bis 2005 dazu genutzt wurden, die Steuerlast der Kläger insgesamt zu mindern, indem diese die z.T. erheblichen Einkünfte des Ehemannes kompensierten. Die Tätigkeit der Klägerin ist zur Überzeugung des Senats auch auf Dauer nicht geeignet, einen Totalgewinn zu erzielen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
LAAAF-15316