Lohnsteuer | Haftung des Arbeitgebers für hinterzogene Lohnsteuer (BFH)
Eine haftungsbefreiende Anzeige eines bisher nicht ordnungsgemäßen Lohnsteuereinbehalts (§ 42d Abs. 2 i.V. mit § 41c Abs. 4 EStG) ist nicht möglich, wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben worden war und dies dem Arbeitgeber zuzurechnen ist (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Erkennt der Arbeitgeber, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat und ist ein nachträglicher Einbehalten der Lohnsteuer nicht möglich, weil der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht, hat er dies dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen (§ 41c Abs. 4 EStG). Die unverzügliche Anzeige hat erhebliche Bedeutung, da sie grds. die Haftung des Arbeitgebers ausschließt (§ 42d Abs. 2 EStG).
Sachverhalt: Für die Lohnbuchhaltung der Klägerin, einer GmbH, war die Personalleiterin (P) zuständig. In dieser Zeit manipulierte sie ihre eigenen Gehaltsabrechnungen. Dadurch führte die Klägerin für P insgesamt 43.617,17 € zu wenig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Lohnkirchensteuer an das Finanzamt (FA) ab. Während einer Lohnsteuer-Außenprüfung zeigte die Klägerin dem FA unter Hinweis auf § 41c EStG an, dass P nicht mehr Arbeitnehmerin bei ihr sei. Gleichzeitig teilte die Klägerin mit, dass in den Jahren 2002 und 2003 sowie vermutlich ebenfalls in den Vorjahren zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden sei. Nach Abschluss der Außenprüfung nahm das FA die Klägerin gemäß § 42d EStG als Haftungsschuldnerin für die Lohnsteuerabzugsbeträge in Anspruch.
Dazu führt der BFH weiter aus: Eine haftungsbefreiende Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG setzt stets eine Korrekturberechtigung nach § 41c Abs. 1 EStG voraus. Der Klägerin fehlte vorliegend die Korrekturberechtigung nach § 41c Abs. 1 EStG. Nach § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Arbeitgeber berechtigt, Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn er später erkennt, dass der bisherige Lohnsteuereinbehalt nicht ordnungsgemäß war. Erkennen i.S. des § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nach der bisherigen Senatsrechtsprechung das Erlangen von Kenntnissen nach Abgabe der fehlerhaften Lohnsteuer-Anmeldungen. Diese am Wortsinn orientierte Auslegung schließt ein Erkennen bei vorsätzlichem fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt aus. Ein Arbeitgeber kann sich zudem nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, wenn ein von ihm eingesetzter Mitarbeiter positive Kenntnis über den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt hat. Dadurch, dass ein Arbeitgeber seine Pflichten nicht in eigener Person, sondern durch Dritte erfüllt, kann er sich nicht seiner Verantwortung entziehen. Denn nach § 166 Abs. 1 BGB ist dem Vertretenen das Wissen des Vertreters zuzurechnen. Körperschaften müssen sich daher nicht nur das Wissen des gesetzlichen Vertreters, zum Beispiel des Vorstands, zurechnen lassen, sondern darüber hinaus auch das Wissen sämtlicher Bevollmächtigter in der Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Befugnisse. „Wissensvertreter“ ist somit jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
RAAAF-15298