Einkommensteuer | Zustimmung zur Zusammenveranlagung in der Trennungszeit? (FG)
Die Zustimmung des Ehegatten zur Zusammenveranlagung ist im Besteuerungsverfahren nicht erzwingbar und deshalb vor dem Zivilgericht zu erstreiten ().
Sachverhalt: Sowohl der Kläger als auch die Ehefrau haben zunächst gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich die getrennte Veranlagung gewählt. Der Kläger hat die zunächst getroffene Wahl zur getrennten Veranlagung jedoch in einem Einspruchsschreiben widerrufen. Die Ehefrau blieb auch weiterhin bei ihrer Wahl zur getrennten Veranlagung.
Hintergrund: Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG werden Ehegatten getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Das Veranlagungswahlrecht kann bis zur Unanfechtbarkeit eines Änderungsbescheides ausgeübt und eine einmal getroffene Wahl hinsichtlich der Veranlagungsart - vorbehaltlich rechtsmissbräuchlicher oder willkürlicher Antragstellung - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) widerrufen werden ( NWB PAAAA-89233, m.w.N.).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Gesetz gesteht jedem Ehegatten eine eigene Wahl über die Veranlagungsart zu. Die Rechtsprechung hat dieses Wahlrecht allerdings für den Fall des Widerrufs einer einmal getroffenen Wahl insoweit eingeschränkt, als sich ein Ehegatte nicht einseitig von der bisherigen Zusammenveranlagung lösen dürfe, sofern dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorlägen, sondern der Antrag als willkürlich motiviert erscheine ( NWB QAAAA-90873). Dies ist u.a. der Fall, wenn der antragstellende Ehegatte keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen könnten. Den berechtigten Interessen des einkunftslosen Ehegatten wird in solchen Fällen durch das Aufteilungsverfahren nach §§ 268 ff. AO hinreichend Rechnung getragen. Zwar sind die Einkünfte der Ehefrau im Streitfall ebenfalls so gering, dass sie über das Aufteilungsverfahren hinreichend geschützt wäre. Allerdings haben die Ehegatten im Streitfall zunächst beide ausdrücklich die getrennte Veranlagung gewählt. Ob die o.g. Grundsätze auch in einem solchen Fall gelten, ist zweifelhaft. Die Wahl der Ehefrau ist hier jedoch schon deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie übereinstimmend mit den Erklärungen auch des Klägers im Scheidungsverfahren sichtlich davon ausgeht, das die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung im Streitjahr von vorneherein nicht vorliegen. Für den Nachweis der Zusammenveranlagungsvoraussetzung (hier: dass die Eheleute zu Beginn des Streitjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt haben), ist der Kläger beweispflichtig. Diesen Nachweis konnte er zur Überzeugung des Gerichts nicht erbringen.
Hinweis: Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung richtet sich demgegenüber nach anderen Voraussetzungen. Ein Ehegatte kann hiernach dazu verpflichtet sein, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zuzustimmen, auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht ( NWB VAAAC-06361; vgl. hierzu auch den Beitrag von Weingran und Sambale, Zusammenveranlagung in der Trennungszeit, in NWB TAAAD-39295).
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
FAAAF-15276